In Deutschland/EU gibt es nach der Verordnung (EU) 2018 / 858 z.B. in der Hauptgruppe in Klassen eingeteilte Fahrzeuge. Eine dieser Gruppen sind Fahrzeuge der Klassen M1-M2 oder M3 mit ausgewählten Merkmalen. Diese Fahrzeuge haben eine besondere „Zweckbestimmung“ die da wären, Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen mit einem für sie bestimmen Nutzungszweck. Sie sind abgeleitet von oben genannten Fahrzeugklassen. In der Zulassungsbescheinigung Teil I, finden Sie die für Sie geltende Einteilung unter dem Feld J und 4. Als weiters finden Sie in dem Feld (2.1) den Hersteller-Code und in dem Feld 2.2 den Code des Fahrzeugtyps. Die Klasseneinstufung eines „Motorcaravan“ Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung ist in einem bestimmten Fall die Klasse M1 für einen Motorcaravan.
Kommen wir nun auf ein in letzter Zeit oft benutztes Verfahren und der Anwendung des Begriffes UN ECE R 122 (Verwendung von Heizsystemen) im Zusammenhang mit Hauptuntersuchungen nach §29 StVZO und der vermeintlichen Prüfung der selbigen durch aaSoP und „PI“ von Überwachungsorganisationen.
Dazu nun eine Erklärung, was besagt überhaupt der „Begriff“ UN ECE R 122 oder UN ECE R 67 oder der „Begriff“ UN.
Das „(Revidierte) Übereinkommen von 1958“ etabliert ein dem EU-Typ- Genehmigungsverfahren ähnliches Verwaltungsverfahren und gestattet ebenfalls die Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile. Zu diesem Zweck wurde eine Reihe von Standards erlassen, welche die technischen Anforderungen regeln – die UN-Regelungen. Formal gelten diese UN-Regelungen als Anhänge „(Revidierten) Übereinkommen von 1958“
Eine dieser Vertragsparteien ist seit1998 die EU als Ganzes, sodass für die Anwendung von UN-Regelungen im EU-Typgenehmigungsverfahren seitdem nur noch eine einzige Anwendungserklärung erforderlich ist und nicht mehr die aller EU-Mitgliedstaaten. Beispiel ist der § 41a StVZO (Druckgasanlagen und Druckbehälter) sowie der UN ECE R 115, der UN ECE R 83 und der UN ECE R 67, welche mit speziellen Nachrüstsystemen für LPG/CNG/LNG/H2 in Deutschland/EU ausgerüstet sind.
Hat sich nun eine Vertragspartei für die Anwendung entschieden, erklärt sie sich zur Erteilung von Typgenehmigungen nach dieser Regelung bereit und muss Typgenehmigungen zu dieser Regelung, welche von anderen Vertragsparteien erteilt wurden, in ihrem eigenen Marktgebiet anerkennen. Im Unterschied zur EU verfügt die ECE jedoch nicht über eine Rechtsetzungskompetenz in den Staaten ihrer Vertragsparteien. Das bedeutet dass die Vertragsparteien für jede Regelung individuell entscheiden können, ob sie diese in ihrem eigenen Gebiet anwenden oder nicht.
Wird nun eine UN ECE R 122 oder UN ECE R 67 Regelung auch in Bezug auf den § 29 StVZO angewendet, muss eine Rechtsgrundlage vorliegen. Ist dieses nicht der Fall kann und darf eine UN ECE R 122 oder eine UN ECE R 67 keine Anwendung finden, auch nicht in Verbindung mit dem §29 StVZO und der Verweigerung einer Prüfplakette wegen nicht vom „PI“ speziell erklärten Mangel, in Bezug auf eine gültige und benannte Rechtsverordnung.