UFI-Codes

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UFI-Codes und ihre Bedeutung im Umgang mit Druckgasbehältern (LPG/Brenngas), sowie Befüll- Stationen/Tankstellen in Europa und Deutschland ab dem 01 Januar 2021 n.d. VO 2020/878 (EU) in Verbindung mit der VO 1907/2006 (EG).

Der Bundesverband „German Association for Gas Technology e.V.“, möchte allen Besitzern von Druckgasbehältern, mit Inhalt von Propan/Butan/Brenngas- Gemischen, auf eine neue Auszeichnungspflicht hinweisen, welche am 01.Januar 2021 durch das Inkrafttreten   der Verordnung (EU) 2020/878 der Kommission, in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Kraft getreten ist, informieren. Wir möchten ihnen diese neue Auszeichnungsplicht an einem „Beispiel“ näherbringen und allgemeinverständlich erklären.

Nehmen wir an, einzelne GAGT e.V. Mitglieder betreiben eine „Befüll-Station“ für Druckgasbehälter, mit Inhalt Propan/Butan/Brenngas- Gemischen.  Da unsere Mitglieder in ganz Europa ihre Standorte haben, ist auf einer von der „Europäischen Chemikalienagentur“ (ECHA), in Helsinki heraus gegebenem Registrierdossier unter Angabe eines 16-stelligen Registrierungscode, dem sog. UFI-Code (UFI: GHXI-00CF-GXYZ-53LB), unter dem Firmen Namen und weiteren Parametern anzumelden. Dabei ist zu bemerken, dass alle Erklärungen und Unterlagen für eine Anmeldung, natürlich der heutigen Zeit entsprechend Digital erfolgen können. Dieser UFI-Code des Unternehmens, wird nun in Helsinki bei der ECHA Registriert und steht damit bei Unfällen, allen Ärzten an jedem Ort in Europa auf Abruf zur Verfügung. Der GAGT e.V., ist natürlich allen Mitgliedern bei einer Anmeldung auf Wunsch gerne behilflich.

Abfüllbetriebe, welche allerdings nur in Deutschland tätig sind, können auch ihren erstellten UFI-Code beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), zur Anmeldung vorlegen. Anträge dazu finden sie auch Digital auf deren Internetseiten. Der GAGT e.V., vertritt allerdings die Meinung, dass ein vom Verband (GAGT e.V.) einheitlicher, für alle Mitglieder gültiger UFI-Code, für eine Beantragung bei der ECHA, oder dem BfR nicht zur Anwendung kommen sollte.

Begründung:

Sollten einmal unter ein und demselben UFI-Code, warum auch immer Auffälligkeiten bei einer Untersuchung/Kontrolle, durch die z.B. Marktüberwachung in Europa/Deutschland anstehen, wird es sehr schwierig werden, nicht einem Generalverdacht ausgesetzt zu sein unter dem Motto: EINER für ALLE.  Deshalb ist eine Eigenständigkeit in der Sache für jedes Unternehmen angebracht. Auch ist im allgemeinen Warenverkehr, eine genaue Identifizierung eines Produktes mit ihrem Unternehmen, sofort erkennbar, und dient damit einem Haftungsausschluss für das Unternehmen. Denken sie bitte daran, Schäden treten in den meisten Fällen an und mit Personen auf und somit könnte dieses auch gleich mit erheblichen Schadensforderungen durch Kunden/Verbraucher einhergehen. Natürlich sind auch Befüll- Stationen/LPG Tankstellen, auch verpflichtet in ihren Sicherheitsdatenblättern einen UFI-Code zu führen, der auf Anforderung durch einen Kunden, auch von einem LPG/Brenngas-Lieferanten vorgelegt werden muss. Gleiches gilt auch bei einer Lieferung von LPG/Brenngas für den Heizgastank im Außenbereich eines Hauses, oder auch auf dem Grundstück des Hausbesitzers oder einem Firmen-Gelände eines Unternehmers.

gez. Peter Ziegler

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