Satzung

Satzung des German Association für Gas Technology e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.

(1)  Der Verein „German Association for Gas Technology“ e. V., im folgenden GAGT ge­nannt, ist ein eingetragener Verein mit Sitz in D ‑ 65520 Bad Camberg. Der Verein hat sei­nen Sitz in D-65520 Bad Camberg.

(2)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(3)  Nach § 21 BGB und § 57 Abs. 1 BGB stellt der GAGT e. V. den Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn.

§ 2 Zweck des Vereins.

Der Verein „German Association for Gas Technology“ e.V., mit Sitz in D ‑ 65520 Bad Camberg, ver­folgt ausschließlich und unmittelbar verbraucherfreundliche Zwecke, im Sinne der nach­fol­gen­den Abschnitte.

(1) Zweck des Vereins sind die Förderung des Verbraucherschutzes und die Verbraucherberatung, auf Grundlage einschlägiger Vorgaben des Gesetzgebers in Deutschland und der europäischen Un­ion (EU), unter Einhaltung der EU- Verträge von Lissabon aus 2007.

(2) Die Förderung des Brandschutzes, Arbeitsschutzes, Katastrophen-und Zivilschutzes, sowie der Un­fall­ver­hü­tung im Umgang mit leicht brennbaren und explosionsfähigen Gasen und  Kraft­stof­fen, unter Verwendung von Druckgasbehältern aller Art und Bauweisen und deren Spei­che­rung in Kraftfahrzeugen, Freizeitfahrzeugen und Industrieanlagen.

(3) Förderung von Wissenschaft und Forschung, im Rahmen der Neuentwicklung von alternativen An­trie­ben in Kraftfahrzeugen und Industrieanlagen, im Rahmen des Klimas ‑ und Um­welt­schut­zes und dieses vorrangig für Luft und Wasser und Boden, aber auch die unmittelbare Be­käm­pfung des Lärms.

(4) Der weitere Zweck des Vereins ist die Erarbeitung von Qualitätsstandards für Kraftstoffe und Brenn­ga­se, wie LPG, LNG, CNG, BIO-Ethanol, BIA Methan und Wasserstoff H2, sowie sonstiger um­welt­freund­li­cher Kraftstoffe und Brenngase. Natürlich auch unter Berücksichtigung der zur Ver­wen­dung kommender HV-eigensicheren Systemen. Des Weiteren die Überwachung und Ein­hal­tung von gesetzlich vorgegebenen Sicherheitsstandards, im Umgang mit diesen Kraft­stof­fen und Brenngasen. Die Anforderungen an die zur Verwendung kommenden Techniken, in Be­zug auf Versorgungsfahrzeuge (Tankwagen) und Kompressoren zur Befüllung von Druck­gas­be­häl­tern unter Anwendung europäischen Rechtes.

(5) Der Verein veranstaltet Schulungen im Rahmen und unter der Anwendung europäischen Rech­tes zur berufsbezogenen Weiterbildung, auch in Bezugnahme auf Recht und Sicherheit, sowie der Anwendung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der körperlichen Gesundheit, im Um­gang mit Gasen und der zur Verwendung kommender Techniken.

(6) Der Verein ist gegenüber Verbänden und Unternehmen in der Gaswirtschaft und Herstellern von Produkten aller Art neutral. Die Anfertigung von Gutachten egal welcher Art, im Rahmen sei­ner Tätigkeiten erfolgt prinzipiell nur gegen Bezahlung. Die Zusammenarbeit mit einem Ge­setz­ge­ber und seinen Institutionen kann nur erfolgen, unter Berufung auf bestehenden gül­ti­gen Richtlinien und Verordnungen, im Geltungsbereich des europäischen Wirtschaftsraumes.

(7) Eine Beratung von nicht dem Verein angehörigen Personenkreisen, über alle Arten von Fragen zum Aufgabengebiet nach festgelegten Schwerpunkten des GAGT, kann nur über Be­ra­tungs­ge­büh­ren zum Thema erfolgen, welche im Einzelnen vor der Beratung schriftlich festgelegt sein müs­sen. Die zu leistende Summe ist im Voraus nach Erstellung eines Angebotes, zu bezahlen. Aus­ge­nom­men sind hiervon Gespräche über eventuelle Voraussetzungen eines Beitrittes zum Ver­ein.

§ 3 Mittel des Vereins.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­hal­ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Ausgaben des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergütungen begünstigt werden, erfolgen.

 

§ 5 Einnahmen des Vereins.

Der Verein kann für die Durchführung von Fördermaßnahmen, Weiterbildungsschulungen, Ta­gun­gen und Bereitstellung von Anschauungsmaterialien und/oder Organisationsmitteln Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen erheben. Über diese Leistungen sind Rechnungen zu erstellen, unter Aus­wei­sung der gesetzlichen Mehrwertsteuer, mit Angaben zum Leistungsempfänger und  den An­ga­ben zur erbrachten Leistung.

§ 6 Mitgliedschaft im Verein.

Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, oder eine Untergliederung der letz­te­ren werden. Das Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt, für die Ziele der GAGT ein­zu­tre­ten und den erforderlichen Beitrag zu leisten. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen An­trag durch  Vorstandsbeschluss. Eine Mitgliedschaft endet automatisch bei Tod bzw. mit dem Beschluss zur Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung.

Ablehnung eines Antrages.

Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, kann die betroffene Person die Mitgliederversammlung schrift­lich anrufen. Eine endgültige Entscheidung wird danach auf einer danach folgenden Jahreshauptversammlung nach Vorlage des Antrages durch die Mitgliederversammlung getroffen.

Auf­nah­me/ Austritt.

Eine Aufnahme in die GAGT ist jederzeit möglich, ein Austritt ist nur zum Ende eines Ka­len­der­jah­res möglich und hat schriftlich zu erfolgen.

Mitgliedsbeiträge

Gem. § 58 Nr. 2 BGB erhebt der GAGT e. V. einen Mitgliedsbeitrag, der im Aufnahmeantrag des auf­zu­neh­men­den Mitgliedes nach Absprache festgeschrieben wird. Der Beitrag richtet sich nach der in der Beitragsordnung festgelegten Beträgen und Zeiträumen.

Fördermitglieder.

Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell. Sie haben kein Stimmrecht bei Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und Jahreshauptversammlungen und können auch nicht für Vorstands posten gewählt werden. Eine finanzielle Unterstützung ist unter Angabe der Summe pro. Jahr schriftlich zu vereinbaren, wobei eine einmal gezahlte Unterstützung auch auf Verlangen beim Verein verbleibt.

Die aktive Mitgliedschaft. 

Die aktive Mitgliedschaft ist an die Unterstützung für die Zwecke der GAGT gebunden. Sie be­steht zum Beispiel aus der aktiven Unterstützung von Projekten, aus ehrenamtlicher Mitarbeit, so­wie aus Aktionen zur Beschaffung von Finanzmitteln. Beispielsweise aus der Tätigkeit bei der Wer­bung von Sponsoren, aus dem Bereich von Wirtschaft und Politik. Sie erlischt mit dem Aus­tritt des Mitgliedes oder nach einem Ausschluss.

Der Ausschluss von Mitgliedern.

Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Er ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann gegen einen Ausschluss, bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung, anlässlich der Jahreshauptversammlung Beschwerde einlegen. Die Be­schwer­de hat schriftlich zu erfolgen.

Regionalverbände.

Der GAGT kann Regionalverbände nach der geographischen Zuständigkeit z. B. in den Grenzen der 16. Bundesländer benennen. Auch können Niederlassungen in den Grenzen des euro­päi­schen Wirtschaftsraumes gegründet werden, allerdings nur im Einklang mit dem Vertrag von Lis­sa­bon aus 2007.

Die Regionalverbände oder Niederlassungen sind nicht rechtsfähige Untergliederungen der GAGT.

Den Regionalverbänden obliegt, unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit der Bundesorgane ins­be­son­de­re:

Die Ziele der GAGT entsprechend der Satzung in ihrem Bereich zu vertreten. Mit den oberen Lan­des­be­hör­den der Länder und anderen nicht staatlichen Verbänden ihres Landes, auf dem der genannten Bereiche unter § 2 der Satzung zusammenzuarbeiten. Die Mitglieder in diesem Be­reich zu betreuen und neue Mitglieder zu werben. Spenden entgegenzunehmen und dafür auch in der Öffentlichkeit zu werben.

§ 7 Die Organe des Vereins.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung und deren Aufgaben.

Der Mitgliederversammlung gehören an:

Die Mitglieder des Vorstandes und alle aktiven Mitglieder der GAGT.

In jedem Geschäftsjahr, muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Zu dieser jährlichen Mit­glie­der­ver­samm­lung kann per. Briefpost oder E-Mail fristgerecht eingeladen werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, wird auf Antrag des Vorstandes oder von min­de­stens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder auf Antrag einberufen.

Auch ist eine Mitgliederversammlung nach §§ 38, 40 BGB einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, unter Mitteilung der Tagesordnung, mit Frist von vier Wochen. Der Vorstand bestimmt in der Einberufung den Ort und die Zeit, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden soll. Er kann  ergänzend zum Ort der Mit­glie­der­ver­samm­lung, weitere Orte festlegen, an denen Mitglieder mittels einer Videokonferenz teil­neh­men können. Die Videokonferenz überträgt Bild und Ton der Mitgliederversammlung und dem je­wei­li­gen Übertragungsort live und ermöglicht so jedem Mitglied die Teilnahme.

Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Der Pro­to­koll­fü­hrer wird von der Versammlung gewählt

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an­we­send ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Änderung der Satzung, so­wie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder er­for­der­lich.

Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

Die Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte:

Entgegennahme des Jahresabschlussberichtes des Vorstandes, sowie die Genehmigung des Jah­res­ab­schlus­ses (Einnahme-/Ausgaberechnung) unter Vorlage der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3  EStG, für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr, unter Bezugnahme auf die Aus­wer­tun­gen der von der GAGT beauftragten Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Entlastung des Vorstandes auf Antragstellung eines anwesenden Mitgliedes der Mit­glie­der­ver­samm­lung.

Neuwahl des Vorstandes soweit geboten unter Punkt Wahlen.

Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen unter Berücksichtigung von Einzelpersonen und Un­ter­neh­men in einer Beitragsordnung.

Entgegennahme von Anträgen der Mitglieder zur JHV. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein, um auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung beratungsfähig und beschlussfähig zu sein.

Die Namen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung, der Verlauf der Ver­samm­lung sind punktuell in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

Dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, sie bilden den Vorstand im Sin­ne von § 26 BGB und sind jeder alleine vertretungsberechtigt.

Zusätzlich gehören dem Vorstand weitere drei Mitglieder als erweiterter Vorstand an, sie be­sit­zen keine Vertretungsberechtigung nach § 26 BGB. Sie haben allerdings die gleichen (Stimm-) Rech­te, wie der Vorstand nach § 26 BGB.

Der Vorstand nach § 26 BGB und erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ge­wählt.

Scheidet während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, kann der ver­blei­ben­de Vorstand ein kommissarisches neues Vorstandsmitglied berufen, welches auf der näch­sten Mitgliederversammlung durch diese bestätigt werden muss, oder eine Neuwahl durchgeführt wer­den.

Ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, kann in einer zu benennenden Geschäftsstelle, die Po­si­tion eines Geschäftsführers ausüben. Dazu ist es auch möglich, ein Vorstandsmitglied aus dem er­wei­ter­ten Vorstand zu delegieren. Dieser Geschäftsführer aus dem erweiterten Vorstand ist nicht zeichnungsberechtigt. Eine Zeichnungsberechtigung obliegt nur dem Vorstand nach § 26 BGB.

Die Mitgliederversammlung wählt  die Mitglieder des  Vorstandes, jeweils in einzelnen Wahlgängen für die Dauer von fünf Jahren. Damit soll eine Kontinuität der  Arbeit des Vorstandes gewährleistet sein. Ei­ne Abberufung eines Vorstandmitgliedes, durch eine außerordentlich einberufene Mit­glie­der­ver­samm­lung, ist bei schweren rechtlichen Vergehen gegen die Satzung möglich. Eine strafrechtliche Ver­ur­tei­lung durch ein Gericht, hat ein sofortiges Ausscheiden aus dem Vorstand und dem Verein zur Folge und zwar fristlos. Eine Berufung/Beschwerde dagegen ist ausdrücklich nicht gegeben.

Der Vorstand legt die Ziele für die praktische Arbeit des GAGT fest. Soweit geboten, erlässt er die Richt­li­nien für die Führung der notwendigen Geschäfte des Vereins. Er berät und überwacht verantwortlich die Arbeit der Geschäftsführung.

Jedes Vorstandmitglied soll im Rahmen eines bestimmten Verantwortungsbereiches, welcher vom Vor­stand zu benennen wäre, eigenverantwortlich übernehmen.

Den Mitgliedern des Vorstandes, kann für ihre Vereinstätigkeit in Verbindung mit dem verbundenen Zeit­auf­wand für den Verein z. B. Reisen im Auftrag des Vereins, oder Teilnahme an Tagungen eine an­ge­mes­se­ne Entschädigung auf Antrag gewährt werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass kei­ne  Ausgaben getätigt werden können, welche unter das Lohnsteuer und Sozialrecht fallen. Sollte dieses al­ler­dings nicht möglich sein, ist die zuständige Finanzbehörde zu unterrichten.

Der Vorstand und einzelne Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nicht für Schäden, die dem Verein auf Grund einfacher Fahrlässigkeit der Vorstandsmitglieder entstanden ist, oder entstehen könn­te.

§ 10 Wahlen

Wahlen erfolgen geheim. Es sei denn, dass einstimmig eine offene Wahl als Antrag aus der Mit­glie­der­ver­samm­lung, an die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Wenn in einem ersten Wahlgang, keine absolute Mehrheit erreicht wird, ist ein zweiter Wahl­gang durchzuführen. In diesem zweiten Wahlgang reicht nun die relative Mehrheit der ab­ge­ge­be­nen Stimmen. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 11 Bundesgeschäftsstelle

Die Bundesgeschäftsstelle steht unter der Leitung eines Geschäftsführers. Da der Ge­schäfts­füh­rer nicht zeichnungsberechtigt ist, sind alle Tätigkeiten mit vertraglichen Aspekten, wie auch al­le Anordnungen von einem Vorstandsmitglied, welches dem § 26 BGB unterliegt, schriftlich mit Vor-und Zuname gegenzuzeichnen.

Der Geschäftsführer zeichnet dem Vorstand für eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte im Verein verantwortlich.

Ihm obliegt die Aufstellung und Umsetzung von Finanz-, Arbeits ‑ und Terminplänen und die Er­ar­bei­tung und Durchführung von Konzepten, zur Verwirklichung der Satzungszwecke und der Öf­fent­lich­keits­ar­beit.

Die Führung von hauptamtlichen Mitarbeitern, sowie das Berichts-Kontroll- und Rech­nungs­we­sen.

Ihm obliegt die Bereitstellung aller erforderlichen Arbeitshilfen (Materialien) für den Vorstand und aktive Vereinsmitglieder, welche mit einem Auftrag des Vorstandes versehen sind.

Innerhalb der Richtlinien des Vorstandes, entscheidet der Geschäftsführer nach eigenem Er­mes­sen unter Abwägung von Haftungsfragen gegen Dritte.

Wird ein Geschäftsführer vom Vorstand als besonderer Vertreter im Sinne § 30 BGB zu be­ru­fen­der Geschäftsführer, zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und per­so­nel­len Angelegenheiten der Bundesgeschäftsstelle bevollmächtigt, umfasst die Be­voll­mäch­ti­gung folgende Angelegenheiten. Die Bevollmächtigung umfasst ausdrücklich auch die Aufgabengebiete des Vereins, insbesondere die prozessuale Vertretung des Vereins in gerichtlichen Ver­fah­ren.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Ver­eins zu gleichen Teilen an das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Hessen e.V., Ortsgruppe Bad Camberg, D ‑ 65189 Wiesbaden und den Malteser Hilfsdienst e.V. D ‑ 51103 Köln, Orts­grup­pe Bad Camberg, welche diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in dem Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 50a BGB).

gez. Peter Ziegler

Vorsitzender GAGT e.V.