§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.
(1) Der Verein „German Association for Gas Technology“ e. V., im folgenden GAGT genannt, ist ein eingetragener Verein mit Sitz in D ‑ 65520 Bad Camberg. Der Verein hat seinen Sitz in D-65520 Bad Camberg.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Nach § 21 BGB und § 57 Abs. 1 BGB stellt der GAGT e. V. den Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn.
§ 2 Zweck des Vereins.
Der Verein „German Association for Gas Technology“ e.V., mit Sitz in D ‑ 65520 Bad Camberg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar verbraucherfreundliche Zwecke, im Sinne der nachfolgenden Abschnitte.
(1) Zweck des Vereins sind die Förderung des Verbraucherschutzes und die Verbraucherberatung, auf Grundlage einschlägiger Vorgaben des Gesetzgebers in Deutschland und der europäischen Union (EU), unter Einhaltung der EU- Verträge von Lissabon aus 2007.
(2) Die Förderung des Brandschutzes, Arbeitsschutzes, Katastrophen-und Zivilschutzes, sowie der Unfallverhütung im Umgang mit leicht brennbaren und explosionsfähigen Gasen und Kraftstoffen, unter Verwendung von Druckgasbehältern aller Art und Bauweisen und deren Speicherung in Kraftfahrzeugen, Freizeitfahrzeugen und Industrieanlagen.
(3) Förderung von Wissenschaft und Forschung, im Rahmen der Neuentwicklung von alternativen Antrieben in Kraftfahrzeugen und Industrieanlagen, im Rahmen des Klimas ‑ und Umweltschutzes und dieses vorrangig für Luft und Wasser und Boden, aber auch die unmittelbare Bekämpfung des Lärms.
(4) Der weitere Zweck des Vereins ist die Erarbeitung von Qualitätsstandards für Kraftstoffe und Brenngase, wie LPG, LNG, CNG, BIO-Ethanol, BIA Methan und Wasserstoff H2, sowie sonstiger umweltfreundlicher Kraftstoffe und Brenngase. Natürlich auch unter Berücksichtigung der zur Verwendung kommender HV-eigensicheren Systemen. Des Weiteren die Überwachung und Einhaltung von gesetzlich vorgegebenen Sicherheitsstandards, im Umgang mit diesen Kraftstoffen und Brenngasen. Die Anforderungen an die zur Verwendung kommenden Techniken, in Bezug auf Versorgungsfahrzeuge (Tankwagen) und Kompressoren zur Befüllung von Druckgasbehältern unter Anwendung europäischen Rechtes.
(5) Der Verein veranstaltet Schulungen im Rahmen und unter der Anwendung europäischen Rechtes zur berufsbezogenen Weiterbildung, auch in Bezugnahme auf Recht und Sicherheit, sowie der Anwendung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der körperlichen Gesundheit, im Umgang mit Gasen und der zur Verwendung kommender Techniken.
(6) Der Verein ist gegenüber Verbänden und Unternehmen in der Gaswirtschaft und Herstellern von Produkten aller Art neutral. Die Anfertigung von Gutachten egal welcher Art, im Rahmen seiner Tätigkeiten erfolgt prinzipiell nur gegen Bezahlung. Die Zusammenarbeit mit einem Gesetzgeber und seinen Institutionen kann nur erfolgen, unter Berufung auf bestehenden gültigen Richtlinien und Verordnungen, im Geltungsbereich des europäischen Wirtschaftsraumes.
(7) Eine Beratung von nicht dem Verein angehörigen Personenkreisen, über alle Arten von Fragen zum Aufgabengebiet nach festgelegten Schwerpunkten des GAGT, kann nur über Beratungsgebühren zum Thema erfolgen, welche im Einzelnen vor der Beratung schriftlich festgelegt sein müssen. Die zu leistende Summe ist im Voraus nach Erstellung eines Angebotes, zu bezahlen. Ausgenommen sind hiervon Gespräche über eventuelle Voraussetzungen eines Beitrittes zum Verein.
§ 3 Mittel des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Ausgaben des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, erfolgen.
§ 5 Einnahmen des Vereins.
Der Verein kann für die Durchführung von Fördermaßnahmen, Weiterbildungsschulungen, Tagungen und Bereitstellung von Anschauungsmaterialien und/oder Organisationsmitteln Aufwandsentschädigungen erheben. Über diese Leistungen sind Rechnungen zu erstellen, unter Ausweisung der gesetzlichen Mehrwertsteuer, mit Angaben zum Leistungsempfänger und den Angaben zur erbrachten Leistung.
§ 6 Mitgliedschaft im Verein.
Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, oder eine Untergliederung der letzteren werden. Das Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt, für die Ziele der GAGT einzutreten und den erforderlichen Beitrag zu leisten. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss. Eine Mitgliedschaft endet automatisch bei Tod bzw. mit dem Beschluss zur Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung.
Ablehnung eines Antrages.
Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, kann die betroffene Person die Mitgliederversammlung schriftlich anrufen. Eine endgültige Entscheidung wird danach auf einer danach folgenden Jahreshauptversammlung nach Vorlage des Antrages durch die Mitgliederversammlung getroffen.
Aufnahme/ Austritt.
Eine Aufnahme in die GAGT ist jederzeit möglich, ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und hat schriftlich zu erfolgen.
Mitgliedsbeiträge
Gem. § 58 Nr. 2 BGB erhebt der GAGT e. V. einen Mitgliedsbeitrag, der im Aufnahmeantrag des aufzunehmenden Mitgliedes nach Absprache festgeschrieben wird. Der Beitrag richtet sich nach der in der Beitragsordnung festgelegten Beträgen und Zeiträumen.
Fördermitglieder.
Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell. Sie haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlungen und können auch nicht für Vorstands posten gewählt werden. Eine finanzielle Unterstützung ist unter Angabe der Summe pro. Jahr schriftlich zu vereinbaren, wobei eine einmal gezahlte Unterstützung auch auf Verlangen beim Verein verbleibt.
Die aktive Mitgliedschaft.
Die aktive Mitgliedschaft ist an die Unterstützung für die Zwecke der GAGT gebunden. Sie besteht zum Beispiel aus der aktiven Unterstützung von Projekten, aus ehrenamtlicher Mitarbeit, sowie aus Aktionen zur Beschaffung von Finanzmitteln. Beispielsweise aus der Tätigkeit bei der Werbung von Sponsoren, aus dem Bereich von Wirtschaft und Politik. Sie erlischt mit dem Austritt des Mitgliedes oder nach einem Ausschluss.
Der Ausschluss von Mitgliedern.
Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Er ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann gegen einen Ausschluss, bei der Mitgliederversammlung, anlässlich der Jahreshauptversammlung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen.
Regionalverbände.
Der GAGT kann Regionalverbände nach der geographischen Zuständigkeit z. B. in den Grenzen der 16. Bundesländer benennen. Auch können Niederlassungen in den Grenzen des europäischen Wirtschaftsraumes gegründet werden, allerdings nur im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon aus 2007.
Die Regionalverbände oder Niederlassungen sind nicht rechtsfähige Untergliederungen der GAGT.
Den Regionalverbänden obliegt, unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit der Bundesorgane insbesondere:
Die Ziele der GAGT entsprechend der Satzung in ihrem Bereich zu vertreten. Mit den oberen Landesbehörden der Länder und anderen nicht staatlichen Verbänden ihres Landes, auf dem der genannten Bereiche unter § 2 der Satzung zusammenzuarbeiten. Die Mitglieder in diesem Bereich zu betreuen und neue Mitglieder zu werben. Spenden entgegenzunehmen und dafür auch in der Öffentlichkeit zu werben.
§ 7 Die Organe des Vereins.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung und deren Aufgaben.
Der Mitgliederversammlung gehören an:
Die Mitglieder des Vorstandes und alle aktiven Mitglieder der GAGT.
In jedem Geschäftsjahr, muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Zu dieser jährlichen Mitgliederversammlung kann per. Briefpost oder E-Mail fristgerecht eingeladen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, wird auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder auf Antrag einberufen.
Auch ist eine Mitgliederversammlung nach §§ 38, 40 BGB einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, unter Mitteilung der Tagesordnung, mit Frist von vier Wochen. Der Vorstand bestimmt in der Einberufung den Ort und die Zeit, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden soll. Er kann ergänzend zum Ort der Mitgliederversammlung, weitere Orte festlegen, an denen Mitglieder mittels einer Videokonferenz teilnehmen können. Die Videokonferenz überträgt Bild und Ton der Mitgliederversammlung und dem jeweiligen Übertragungsort live und ermöglicht so jedem Mitglied die Teilnahme.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Der Protokollführer wird von der Versammlung gewählt
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Änderung der Satzung, sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
Die Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte:
Entgegennahme des Jahresabschlussberichtes des Vorstandes, sowie die Genehmigung des Jahresabschlusses (Einnahme-/Ausgaberechnung) unter Vorlage der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr, unter Bezugnahme auf die Auswertungen der von der GAGT beauftragten Steuerberatungsgesellschaft mbH.
Entlastung des Vorstandes auf Antragstellung eines anwesenden Mitgliedes der Mitgliederversammlung.
Neuwahl des Vorstandes soweit geboten unter Punkt Wahlen.
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen unter Berücksichtigung von Einzelpersonen und Unternehmen in einer Beitragsordnung.
Entgegennahme von Anträgen der Mitglieder zur JHV. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein, um auf der Mitgliederversammlung beratungsfähig und beschlussfähig zu sein.
Die Namen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung, der Verlauf der Versammlung sind punktuell in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und sind jeder alleine vertretungsberechtigt.
Zusätzlich gehören dem Vorstand weitere drei Mitglieder als erweiterter Vorstand an, sie besitzen keine Vertretungsberechtigung nach § 26 BGB. Sie haben allerdings die gleichen (Stimm-) Rechte, wie der Vorstand nach § 26 BGB.
Der Vorstand nach § 26 BGB und erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, kann der verbleibende Vorstand ein kommissarisches neues Vorstandsmitglied berufen, welches auf der nächsten Mitgliederversammlung durch diese bestätigt werden muss, oder eine Neuwahl durchgeführt werden.
Ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, kann in einer zu benennenden Geschäftsstelle, die Position eines Geschäftsführers ausüben. Dazu ist es auch möglich, ein Vorstandsmitglied aus dem erweiterten Vorstand zu delegieren. Dieser Geschäftsführer aus dem erweiterten Vorstand ist nicht zeichnungsberechtigt. Eine Zeichnungsberechtigung obliegt nur dem Vorstand nach § 26 BGB.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, jeweils in einzelnen Wahlgängen für die Dauer von fünf Jahren. Damit soll eine Kontinuität der Arbeit des Vorstandes gewährleistet sein. Eine Abberufung eines Vorstandmitgliedes, durch eine außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung, ist bei schweren rechtlichen Vergehen gegen die Satzung möglich. Eine strafrechtliche Verurteilung durch ein Gericht, hat ein sofortiges Ausscheiden aus dem Vorstand und dem Verein zur Folge und zwar fristlos. Eine Berufung/Beschwerde dagegen ist ausdrücklich nicht gegeben.
Der Vorstand legt die Ziele für die praktische Arbeit des GAGT fest. Soweit geboten, erlässt er die Richtlinien für die Führung der notwendigen Geschäfte des Vereins. Er berät und überwacht verantwortlich die Arbeit der Geschäftsführung.
Jedes Vorstandmitglied soll im Rahmen eines bestimmten Verantwortungsbereiches, welcher vom Vorstand zu benennen wäre, eigenverantwortlich übernehmen.
Den Mitgliedern des Vorstandes, kann für ihre Vereinstätigkeit in Verbindung mit dem verbundenen Zeitaufwand für den Verein z. B. Reisen im Auftrag des Vereins, oder Teilnahme an Tagungen eine angemessene Entschädigung auf Antrag gewährt werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Ausgaben getätigt werden können, welche unter das Lohnsteuer und Sozialrecht fallen. Sollte dieses allerdings nicht möglich sein, ist die zuständige Finanzbehörde zu unterrichten.
Der Vorstand und einzelne Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nicht für Schäden, die dem Verein auf Grund einfacher Fahrlässigkeit der Vorstandsmitglieder entstanden ist, oder entstehen könnte.
§ 10 Wahlen
Wahlen erfolgen geheim. Es sei denn, dass einstimmig eine offene Wahl als Antrag aus der Mitgliederversammlung, an die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Wenn in einem ersten Wahlgang, keine absolute Mehrheit erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem zweiten Wahlgang reicht nun die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 11 Bundesgeschäftsstelle
Die Bundesgeschäftsstelle steht unter der Leitung eines Geschäftsführers. Da der Geschäftsführer nicht zeichnungsberechtigt ist, sind alle Tätigkeiten mit vertraglichen Aspekten, wie auch alle Anordnungen von einem Vorstandsmitglied, welches dem § 26 BGB unterliegt, schriftlich mit Vor-und Zuname gegenzuzeichnen.
Der Geschäftsführer zeichnet dem Vorstand für eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte im Verein verantwortlich.
Ihm obliegt die Aufstellung und Umsetzung von Finanz-, Arbeits ‑ und Terminplänen und die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten, zur Verwirklichung der Satzungszwecke und der Öffentlichkeitsarbeit.
Die Führung von hauptamtlichen Mitarbeitern, sowie das Berichts-Kontroll- und Rechnungswesen.
Ihm obliegt die Bereitstellung aller erforderlichen Arbeitshilfen (Materialien) für den Vorstand und aktive Vereinsmitglieder, welche mit einem Auftrag des Vorstandes versehen sind.
Innerhalb der Richtlinien des Vorstandes, entscheidet der Geschäftsführer nach eigenem Ermessen unter Abwägung von Haftungsfragen gegen Dritte.
Wird ein Geschäftsführer vom Vorstand als besonderer Vertreter im Sinne § 30 BGB zu berufender Geschäftsführer, zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten der Bundesgeschäftsstelle bevollmächtigt, umfasst die Bevollmächtigung folgende Angelegenheiten. Die Bevollmächtigung umfasst ausdrücklich auch die Aufgabengebiete des Vereins, insbesondere die prozessuale Vertretung des Vereins in gerichtlichen Verfahren.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Hessen e.V., Ortsgruppe Bad Camberg, D ‑ 65189 Wiesbaden und den Malteser Hilfsdienst e.V. D ‑ 51103 Köln, Ortsgruppe Bad Camberg, welche diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in dem Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 50a BGB).
gez. Peter Ziegler
Vorsitzender GAGT e.V.
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