So oder ähnlich könnte man den Ausgang einer Gerichtsverhandlung am 18 Mai 2021, am Landgericht München I, beschreiben.
Das in diesem Rechtstreit zwischen der Firma ALUGAS Vertrieb von Gasflaschen GmbH & Co.KG u.a. ./. Deutscher Verband Flüssiggas e.V., wg. Unterlassung nicht auf Anhieb zu einer einvernehmlichen Verständigung gekommen ist, war auch durch den vorangegangenen umfangreichen Schriftverkehr untereinander zu erwarten. Natürlich hatten auch hier die Richterinnen und Richter, eine sehr schwierige Beweislage vor Augen. Geht es doch um Technik, Richtlinien und Verordnungen, in ihren Auslegungen und deren Anwendung, gegenüber auch dem Verbrauchern bzw. Motorcaravan und Caravan Besitzer, somit auch deren Auswirkungen auch auf Hauptuntersuchungen nach §29 StVZO in Verbindung mit Gasanlagenprüfungen nach dem Arbeitsblatt DVGW G 607, dazu die Verweigerung von Prüfplaketten bei einer Hauptuntersuchung. Natürlich lag hier eine sehr große Gemengelage an Arbeit den Richterinnen und Richtern vor.
Ohne in die Einzelheiten eintreten zu wollen, sei gesagt, dass Gericht hat den beiden Parteien noch ein paar Hausaufgaben für die nächsten 6. Wochen mitgegeben. Was danach geschehen wird, wird vom Landgericht bei der nächsten Tagung abschließend beschlossen und verkündet werden. Es liegt natürlich auch die jetzige Vermutung schon sehr nahe, dass wenn man sich auch nach 6. Wochen nicht einigen kann, das Oberlandesgericht die Angelegenheit auf den Tisch bekommt. Bis dahin werden die Parteien noch einiges zu tun bekommen.
Es dürfte aber auch jetzt schon klar sein, dass das Gericht mit wahrscheinlicher Sicherheit, nun auch den Gesetzgeber, angesiedelt unterandrem bei den oberen Landesbehörden (Marktüberwachung) und im Bund (Marktüberwachung KBA), um klare Stellungnahme in der Sache Anfragen wird. Dieses gehört selbstverständlich auch zu einer Wahrheitsfindung bei Gerichten, in einem Rechtsstaat. Die Richterinnen und der Richter haben sehr viel Mühe und Zeit aufgebracht, um Klarheit in die Sache zu bringen, so wie es anderswo leider nicht immer anzutreffen ist. Dieses sollte an dieser Stelle selbstverständlich auch nicht unerwähnt bleiben.
Da dem Verfasser dieses Schreibens, noch weitere Besuche bei Gerichten in den nächsten Wochen nicht erspart bleibt, wohlgemerkt in ähnlich gelagerten Fällen, wobei allerdings nun Kunden und Besitzer von Motorcaravan und Caravan, gegen „Überwachungsorganisationen“, wegen Überschreitung ihrer Kompetenzen und unerlaubten Tätigkeiten Klagen. Hier wegen der Verweigerung von Prüfplaketten im Rahmen von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO. Natürlich muss auch von seitens des Verfassers noch einmal zum wiederholten Male gesagt werden, dass der zuständige Gesetzgeber bei Bund und Ländern, von allen diesen Missständen unterrichtet wurde aber nichts unternommen hat, um gesetzeskonforme Lösungen in der Sache zu finden. Aussitzen ist jetzt nachdem die Gerichte Tätig werden wohl bald vorbei. Auch die EU-Gesetzgebung in Brüssel hat ja jetzt, wo sie das Sagen hat reagiert, wie sie es schon in der Rahmenverordnung 2018/858 angekündigt hat, mit der Verordnung (EU) 2019/1020 auch klar gemacht, wohin die Reise in der Zukunft geht. Der Verfasser ist sich sicher, wer jetzt nicht als Marktüberwacher seiner verpflichteten Arbeit nachgeht, wird es vielleicht mit vielen Verfahren aus Brüssel in der Zukunft zu tun haben.
Nach einem Scheitern des Verfahrens beim Landgericht in München, wird man und dieses ist absehbar in der nächsten Instanz am OLG wieder Treffen.
gez. Peter Ziegler (Zuschauer in diesem Verfahren)