“Am 16. Juli 2021 ist die EU-Marktüberwachungsverordnung – kurz MÜ-VO – endgültig in Kraft getreten, die für einen besser funktionierenden europäischen Binnenmarkt sorgen soll. Der Hintergrund ist folgender: Produkte auf dem europäischen Markt sollen künftig besser überwacht werden. Damit will Brüssel gegen Wettbewerbsverzerrungen vorgehen und verhindern, dass Verbraucher durch nicht konforme Produkte in Gefahr geraten.
Alles konform? Brüssel zieht die Daumenschrauben an. Gemäß MÜ-VO sind alle Wirtschaftsakteure dazu verpflichtet
- zu überprüfen, ob eine EU Konformitäts-/Leistungserklärung erstellt wurde,
- diese für die Behörden bereitzuhalten,
- risikoreiche Produkte zu melden,
- alle zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an
die Marktüberwachungsbehörden zu übermitteln und mit den Marktüberwachungsbehörden
- zur Beseitigung etwaiger Risiken zusammenzuarbeiten.
Darüber hinaus müssen alle Wirtschaftsakteure ihren Namen oder Handelsnamen oder ihre Handelsmarke sowie die Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift auf der Produkt-, Verpackungs-, Paket- oder Begleitdokumentation angeben.
Auch die sogenannten Erfüllungsdienstleister gelten nun als verpflichtete Wirtschaftsakteure. Die MÜ-VO versteht darunter „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Ver-packung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat“.
Verantwortlich für die Durchführung der Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet sind die zuständigen nationalen Marktaufsichtsbehörden. Die MÜ-VÖ gibt ihnen für diese Aufgabe ein wirksames Instrument an die Hand. So haben sie u. a. die Befugnis, Dokumentenkontrollen sowie Inspektionen vor Ort durchzuführen, um die Konformität der Produkte sicherzustellen.
Künftig müssen die Behörden der Mitgliedsstaaten Marktüberwachungsprogramme nach einheitlichen europäischen Standards entwickeln. Außerdem sind sie zur grenzüberschreitenden Kooperation sowie zur Gewährung effektiver Amtshilfe verpflichtet. Auch auf sie wächst der Druck: Sie müssen sich regelmäßigen Bewertungen durch andere Behörden stellen.
Wird ein Produkt von der Marküberwachungsbehörde als gesundheits- oder sicherheitsgefährdend eingestuft oder entspricht es nicht den EU-Harmonisierungsvorschriften, können die Behörden vom Wirtschaftsakteur verlangen, geeignete und angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören die Herstellung der Konformität des Produkts, die Verhinderung der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt, die Rücknahme oder der Rückruf des Produkts vom Markt und die Warnung der Öffentlichkeit vor dem von dem Produkt ausgehenden Risiko sowie die Vernichtung des Produkts.
Die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission werden künftig Informationen effizienter miteinander austauschen – unter Nutzung von Instrumenten wie dem Rapid Information Exchange System (RAPEX) und dem Informations- und Kommunikationssystem für die pan-europäische Marktüberwachung (ICSMS). Mithilfe dieser Tools können Behörden und Zollbeamte miteinander über Gefahrgüter kommunizieren – ein deutlicher Gewinn für die Koordination der Marktüberwachung.”*
*Quelle: FLÜSSIGGAS, 2021/4, S. 12
Der GAGT e.V. hat ja schon in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass nun auch die Marktüberwachungsbehörden den Verkauf von 5 kg und 11 kg Druckgasbehälter (Propan/Butan) ohne die Aushändigung von Konfirmationserklärungen untersagen wird.
Es winkt nun auch bei Verstößen ein Bußgeldverfahren. In Deutschland sind die Marktüberwachungsbehörden bei den oberen Landesbehörden anzusprechen. Der GAGT e.V. wird dieses ab sofort auch bewerkstelligen.
Quelle: Peter Ziegler