Der GAGT e.V. möchte sich heute – auf Bitten der Firma AZ-Automobile GmbH in 65520 Bad Camberg – als „Zertifiziertes Einbauunternehmen“ für ALUGAS-Druckgasbehälter einmal mit sog. „Fake News“, im Zusammenhang mit Tätigkeiten von einzelnen Mitarbeitern der „Überwachungsorganisationen“ bei der Abnahme von Fahrzeugen anlässlich einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, unter Einbeziehung des §41a StVZO, bei einem Motorcaravan/Caravan beschäftigen. Natürlich auch unter Einbeziehungen von sog. Gasanlagenprüfungen nach DVGW G 607 und deren Beurteilungen im Rahmen einer Hauptuntersuchung (HU). Hier, wegen der Aktualität in Medien und sog. „Fachzeitschriften“. Gerade und insbesondere als Beispiel, bei dem ein Produkt der Firma ALUGAS aus Bad Sobernheim, mit seinem Druckgasbehälter „Travel Mate“ und dessen Einsatz in Motorcaravan/Caravan für viel Aufmerksam sorgt.
Zu diesen „Travel Mate“ Druckgasbehältern sind in der Öffentlichkeit einige „Fake News“ im Umlauf, welche in manipulativer Absicht verbreitet werden. Diesen verbreiteten „Fake News“ werden wir hier und heute einmal mit den tatsächlichen Gegebenheiten, unter Bezug auf die aktuelle Gesetzgebung in Europa, näher unter die Lupe nehmen. Da diese in manipulativer Absicht zum Schaden von einem Hersteller (Fa. ALUGAS) verbreiteten Falschmeldungen weiterhin Schlagzeilen machen, werden wir Sie jetzt mit den tatsächlichen Gegebenheiten konfrontieren und eine Richtigstellung vornehmen.
„Fake News“ Nr. 1
ALUGAS „Travel Mate“ Druckgasbehälter, müssen nach einem Einstellen und Befestigen in einem ausgewiesenen „Gaskasten“, festgelegt durch den Fahrzeughersteller eines Motorcaravan/Caravan, nachträglich von einer „Überwachungsorganisationen“ (TÜV/DEKRA/KÜS…usw.), nach § 21 in Verbindung mit §19 Abs. 2 StVZO abgenommen und danach in die Zulassungsbescheinigung Teil I, durch die Straßenverkehrsbehörde eingetragen werden.
Richtig ist: ALUGAS Druckgasbehälter entsprechen nach ihrem Verkauf an den Kunden unter Aushändigung der Einbau und Bedienungsanleitung (Original des Herstellers) und der Typgenehmigung nach CE – 0036 nach ODV in Anlehnung und Bezug auf die Richtlinie 85/374/EWG (Haftung für fehlerhafte Produkte) sowohl der ODV-Verordnung sowie dem Produkthaftungsgesetz (Deutschland) und dem Produktsicherheitsgesetz (Deutschland). Dazu ist auch festzuhalten, dass diese Druckgasbehälter damit nach allen Richtlinien und Verordnungen für den Verkauf in Europa freigegeben sind.
Richtig ist aber auch: Druckgasbehälter zur Aufnahme von LPG (Propan/Butan) zum Betreiben von Heizungen, Kühlschränken usw. in einem Motorcaravan/Caravann, die nachträglich – z.B. mit einer Befestigung am Unterbau des Fahrzeuges (Fahrgestell) oder in einer nicht ausdrücklich (vom Hersteller) benannten und mit ABE versehenen Anbaustelle – angebracht wurden, sind selbstverständlich nach Vorlage aller dazu notwendigen Papiere abnahmepflichtig durch eine „Überwachungsorganisation“ und danach bei der Straßenverkehrsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen. Dazu muss allerdings vorher der einbauende Betrieb der „Überwachungsorganisation“ alle notwendigen Papiere des Tankherstellers in Verbindung mit einer Montageanleitung und den dazugehörenden Anbauteilen sowie einer auf das Fahrzeug bezogenen Typgenehmigung (nach der Regelung z.B. einer UN ECE R…Regelung unter der Bekanntgabe des Einbauortes am Fahrzeug) vom Fahrzeughersteller (OEM), mit einer ABE bereitstellen. Nur so darf eine Abnahme nach § 21 StVZO, überhaupt von einem PI oder aaSoP einer „Überwachungsorganisation“ geprüft und abgenommen werden. Nur mit diesen Papieren der „Überwachungsorganisation“ darf eine Straßenverkehrsbehörde diesen Umbau in die Zulassungsbescheinigung Teil I eintragen. Ohne diese Papiere des Tankherstellers und des OEM ist die Betriebserlaubnis nach einem Umbau des Fahrzeuges erloschen. Das Fahrzeug darf nicht mehr am ööffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Nach Kenntnisstand des GAGT e.V. trifft dieses auf viele schon umgebaute Motorcaravans/Caravans zu.
„Fake News“ Nr. 2
Nach dem Einbau und der Nichteintragung von ALUGAS „Travel Mate“ Druckgasbehältern erlischt der Versicherungsschutz für den Motorcaravan/Caravan in Bezug auf die „Haftpflichtversicherung“ sowie „Vollkasko“ und „Teilkasko“ gänzlich.
Richtig ist: Dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. in Berlin, wurden Aussagen zum Erlöschen des Versicherungsschutzes in allen Details unter Vorstellung der ALUGAS Druckbehälter „Travel Mate“, in Wort und Schrift sowie einschlägigen Bildern vorgestellt. Das Ergebnis ist eindeutig: Bei der Verwendung dieser Druckgasbehälter und deren bescheinigter ausgehändigter „Konformität“ durch die Fa. ALUGAS, auch unter Verwendung der „Bedienungs- und Einbauanleitung“ für den typgenehmigten „Gaskasten“ (Aufnahmebehälter) laut Vorgaben der Fahrzeughersteller, bestehen keine Bedenken durch einen Versicherer laut AGB. Der GAGT e.V. hat in diesem Zusammenhang mit dem GDV e.V. vereinbart, auch weiterhin in Versicherungsfragen Kontakt zu halten, da die Zukunft noch einige Fragen zu Zukunftstechnologien und deren Absicherung durch Versicherungen bereithalten wird. Auch bei diesen Unternehmen steht der Kunde im Mittelpunkt und muss zeitgemäß über Erneuerungen informiert werden und sein.
„Fake News Nr. 3
ALUGAS Druckgasbehälter „Travel Mate“ müssen nach der UN ECE Regelung 67/01 zertifiziert sein und diesbezüglich auch so am Fahrzeug befestigt werden, dass sie in Fahrtrichtung 20 g und in Horizontalrichtung 8 g bei einem Aufprall auf ein Hindernis standhalten.
Richtig ist: Am 01. November 2003 hat die Bundesrepublik-Deutschland die bis dahin gültige Norm DIN EN 12979 (Deutsche Fassung) mit dem Titel: Systeme für mit Flüssiggas betriebene (LPG-) Fahrzeuge- Einbauvorschriften, aus der nationalen Gesetzgebung ersatzlos gestrichen. Damit aber kein gesetzloses Vakuum entstehen konnte, hat man die internationale Gesetzgebung der „Vereinten Nationen“, mit den Regelung UN ECE R 115 für Deutschland eingeführt. Diese Regelung musste jetzt nur noch in eine rechtmäßige verbindliche Verordnung in Deutschland/Europa überführt werden. Dieses geschah am 16. März 2006 mit der Einführung des § 41a in die StVZO und in Verbindung mit der Änderung zur 42. VO-StVR (BGBl S 543, VkBl S 418) und ist mit der Veröffentlichung in Kraft getreten. Im Rahmen dieser nun gültigen Anwendungsvorgaben wurden, unter Beachtung des § 41a StVZO in Verbindung mit Anlage XVII und XVIIa, dessen verbindlicher Anwendung nun vorgegeben war, auch die sog. GAP (Berechtigung von Gasanlagenprüfungen) und die GSP (Gasanlagensystemeinbauprüfung) mit den dazu notwendigen abzulegenden Prüfungen durch berechtigte Personen und Firmen usw. verbindlich festgelegt worden sind. Es sollte eigentlich zum Allgemeinwissen, gerade für „Überwachungsorganisationen“, Kfz.-Meisterbetriebe sowie Straßenverkehrsbehörden gehören, den § 41a der StVZO genauestens im Wortlaut zu kennen. Ist er doch Teil der Ausbildung zum PI und/oder aaSoP von „Überwachungsorganisationen“ und Bestandteil des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) und der Verordnung zur Durchführung des KfSachvG der (KfsachvV). Dieses alles und mehr ist in der StVZO festgehalten und gehört zur täglichen Anwendung im/beim GAGT e.V.
Zu sagen wäre nun noch, dass die Nachrüstgasanlagen-Regelung UN ECE R 115 in Kraftfahrzeugen sich nur wiederfinden darf, wenn diese Nachrüstgasanlage rein zur Anwendung zum Betrieb eines Verbrennungsmotors eingebaut und verwendet wird. Gasanlagen-Prüfungen in Bezug auf die Verwendung des DVGW G 607 Arbeitsblattes oder ECE 122 haben hier nichts zu suchen. Die Regelung UN ECE R 115 beschreibt allerdings auch nur den Einbau einer Nachrüstgasanlage mit all seinen dazu zwingend notwendigen, vom Gesetzgeber (Typgenehmigungsbehörde) in Deutschland z.B. dem Kraftfahrt-Bundesamt unter Vorlage einer gültigen amtlich ausgestellten Typgenehmigung vom Antragsteller/Hersteller der Nachrüstgasanlage. In der UN ECE 115 ist aber auch noch die UN ECE R 83 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors) zu beachten, welche sich mit Schadstoffen aus Verbrennungsmotoren beschäftigt. Noch einmal zur Erinnerung: Wir reden hier über den Einbau von Nachrüstgasanlagen in Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und nicht über Gasanlagen-Installationen von/bei/in Motorcaravan/Caravan.
Für die Innenausstattung von Bauteilen mit LPG-Geräten (Kühlschrank-Gasherd-Heizung) ist ausschließlich die Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/162/EG zuständig. Kommt nun jemand noch auf die Idee, eine Regelung nach UN ECE R 122 ins Feld führen zu wollen, so sei ihm hiermit auch noch gesagt, dass diese Regelung nur für „Einheitliche technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse M, N und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme“ steht und nicht für deren Prüfungen nach DVGW G 607 steht. Auch sei hier noch gesagt, dass z. B.TRUMA Heizungsanlagen „wartungsfrei“ in Motorcaravans/Caravans installiert sind und beim Auftreten eines Fehlers eigenständig abschalten und nur nach einer Reparatur seitens der Firma TRUMA wiederverwendet werden können. Es ist nicht möglich, diese Heizung von TRUMA von einem „Sachkundigen“ nach DVGW G 607 einer Prüfung zu unterziehen. Dieses ist laut Aussage von TRUMA nur TRUMA vorbehalten.
In der Regelung UN ECE R 115 wird aber auch die Regelung UN ECE R 67, als Bestandteil eines Bauteils in Verbindung mit den Anforderungen an LPG-Kraftstoffe (DIN EN 589) laut 10. BImSchV. aus 2019 einer Nachrüstgasanlage inhaltlich festgelegt. Bei dieser UN ECE R 67 handelt es sich eben nicht, wie fälschlich immer wieder in der Öffentlichkeit zitiert, um eine EINBAUANLEITUNG für Nachrüstgasanlagen, und auch nicht für Motorcaravan/Caravan, sondern um eine – Zitat: I Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden. Also beschäftigt sich diese Regelung UN ECE R 67 nur mit der Verwendung von typgenehmigten BAUTEILEN, welche in der UN ECE R 115 verbindlich, mit all den Typgenehmigungen in Papierform pro Bauteil versehen, nur zur Verwendung und einem Einbau kommen dürfen.
Also noch einmal zum Mitschreiben: Die UN ECE R 67, ist ein Teil der UN ECE R 115, wie auch die UN ECE 83. Diese alle sind hinterlegt in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und hier im § 41a. StVZO und mit deren Anhängen unter Verwendung der einzelnen UN ECE Regelungen.
Für Motorcaravan/Caravan der Klasse MI und der Klasse O, trifft diese Regelung UN ECE R 67 in Verbindung mit Gasanlageneinbauten explizite nicht zu. Für Gasanlagen in Motorcaravans/Caravans muss der Fahrzeughersteller, bevor sie in Verkehr gebracht werden können, eine Typgenehmigung erstellen lassen – auch für einen sog. Aufbau auf einem Fahrgestell (Wohnbereich). Diese Typgenehmigung wurde in der Vergangenheit unter Anwendung der Richtlinie 2007/46/EG dem Hersteller nach Anwendung und unter Bezug auf DIN EN oder ISO Normen erteilt. Neue Fahrzeuge sind ab dem 01. September 2020 nach der Verordnung 2018/858/EU jetzt typgenehmigungspflichtig, die damit die Richtlinie 2007/46/EG ablöst. Beide besag(t)en aber auch, dass wenn an einem Fahrzeug irgendwelche Veränderungen vom Hersteller oder dem Besitzer vorgenommen werden, die nicht einer Typgenehmigung entsprechen, die erteilte Betriebserlaubnis erlischt – und das ohne Wenn und Aber. Nach Erteilung einer Typgenehmigung durch den Gesetzgeber trägt der Hersteller nun aber auch die Verantwortung nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Produktsicherheitsgesetz. Das heißt, er haftet – auch über den Zeitraum einer Garantie oder Gewährleistung hinaus – bei Schäden, die nach einem Verkauf aufgetreten sind und die dem Verbraucher nicht zur Last gelegt werden, aber die Betriebssicherheit in Frage stellen können. Siehe dazu auch die millionenfachen Rückrufe von Fahrzeugherstellern in der letzten Zeit. Auch die Motorcaravan-Branche wird ja gerade mit Abgasproblemen bei ihren Fahrzeugen konfrontiert.
Kommen wir nun noch zu der von allen gerne in den Mund genommenen und für alles herhaltenden Normen DIN EN 12979 und der DIN EN 1949+A1 (2013-02). Die DIN EN 12979 hat es für eine Innenausstattung mit Gasteilen bei Motorcaravan/Caravan (es gibt dazu überhaupt keine Gesetzgebung) nie gegeben. Man hat sie sich in der Vergangenheit halt einmal auch für diese Fahrzeuge bei Pkw ausgeliehen. Sie ist aber auch für Pkw ab dem November 2003 einfach erloschen, auch wenn dieses scheinbar niemand akzeptieren will. Zur DIN EN 1949+A1 bleibt nach einem Anschreiben des GAGT e.V. auf Nachfrage beim DIN Deutsches Institut für Normung e.V., TBT-Auskunftstelle (i.A. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie) folgendes zu berichten.
Hier der Wortlaut der TBT-Auskunftstelle an den GAGT e.V.:
Sehr geehrter Herr Ziegler, vielen Dank für Ihre Anfrage, die an die TBT-Auskunftsstelle bei DIN weitergeleitet wurde. Die TBT-Auskunftstelle ist für die Recherche von technischen Rechtsvorschriften, Normen und Informationen zuständig, die im Rahmen des WTO-Handelsabkommens relevant sind.
In meiner Recherche konnte ich keine Bezüge von etwaigen Rechtsvorschriften zur DIN EN 1949 (2013-05) identifizieren. Ebenfalls nicht zur identischen europäischen Norm EN 1949+A1 (2013-02) …. Ende der Mitteilung.
Auch diese Mitteilung bestätigt ein weiteres Mal, dass DIN EN-Normen als Ausgangspunkt für illegale Anwendungen in Bezug auf verbaute Gasanlagen in Motorcaravans/Caravans schon fast zwanghaft missbraucht werden, um Prüfungen an diesen Fahrzeugen, wie die DVGW G 607-Anwendung natürlich gegen eine Gebühr durchzuführen ist. Dieses ohne rechtliche Grundlage und Absicherung durch eine Richtlinie oder Verordnung. Um wirksam zu werden, muss aber eine DIN EN-Normung, welche auch immer, in der EU bzw. Deutschland dort inhaltlich festgeschrieben sein. Diese Aussage wird auch jetzt schon von einigen oberen Landesbehörden mit ihren zuständigen Verkehrsministerien bestätigt. Sie finden halt keine Gesetzgebung, die zu irgendetwas im Zusammenhang mit „Prüfungen“ bei Motorcaravans/Caravans passen könnte.
Hier noch eine von vielen Aussagen:
„Herr Ziegler, wir haben leider keine Gesetzgebung gefunden, die Gasanlagenprüfungen nach DVGW G 607 rechtfertigen würde. Und damit sind diese auch nicht zulässig. Sollte sich jemand als „Überwachungsorganisation“ auf den § 29 StVZO mit Mangelbaum berufen, wird nun nach dem Motto gehandelt…sie haben keine Gasanlagenprüfung nach DVGW G 607, also bekommen sie auch keine Plakette geklebt, bei einer ansonsten bestandenen Hauptuntersuchung nach §29 StVZO ohne Mängel. Diese Verhaltensweise ist nach Meinung des GAGT e.V. schlichtweg nach Meinung des GAGT, eine Art der Nötigung nach dem Strafgesetzbuch. Trotz Widerständen wird durch den Kunden (er steht massiv jetzt unter Druck) ein Auftrag erteilt, sonst würde er ja unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren müssen. Der im § 29 StVZO mit aufgeführte Mangelbaum, mit Beschreibung eines Mangels und dessen Beurteilung auf dem Prüfbericht, bezieht sich ausschließlich auf eine Gasanlagenprüfung (GAP) für Fahrzeuge mit Nachrüstgasanlagen nach der UN ECE R 115 Regelung und nur verbindlich in Verbindung mit der Regelung 115. Auch hier wiederum leiht sich eine „Überwachungsorganisation“ einfach eine „Gasprüfung“ (GAP) für rechtlose Prüfungen bei Motorcaravans/Caravans aus nach dem Motto: „Merkt doch keiner!“ Doch – der GAGT e.V.!!
Dazu muss hier aber auch noch eine Frage gestellt werden: Warum müssen „Caravans“ bei Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO keine Gasprüfungen nach DVGW G 607 nachweisen? Sie haben doch auch eine LPG-Gastechnikausstattung an Bord – oder etwa nicht? Die Frage ist ganz einfach beantwortet: Nach Meinung des GAGT e.V., erlässt nicht der Gesetzgeber die Gesetze, nein, das machen die „Überwachungsorganisationen“ unter den Augen des Gesetzgebers und der Kontrollorgane selbst…Großartig!
Hier zeigt sich wieder einmal, dass eine Kontrolle durch den Gesetzgeber im eigentlichen Sinne nicht stattfindet und „Überwachungsorganisationen“ sich am Geldbeutel des Kunden freizügig bedienen können – einfach so. Es scheint nicht nur einen Dieselskandal, Maskenskandal, Mautskandal, Fördermittelskandal und das Abfließen von Corona-Hilfen an islamistische Extremisten zu geben, es gibt auch einen „Prüfskandal“ unter der Aufsicht des Gesetzgebers, der sich etabliert hat. Nur ist der auch noch auf lange Zeit in die Zukunft ausgerichtet und in der Gesamtsumme über die nächsten Jahre hinweg lukrativer als alles andere.
Frage:
Wer verdient eigentlich an diesen doch nachweislichen Gesetzesverstößen und den dabei bewegten Geldsummen in vielen gigantischen Millionen, und dieses seit Jahren – zumal der Gesetzgeber diese Gesetzesverstöße zum Teil schon seit über fünfzehn Jahren kennt und sich nichts getan hat. Diese Frage sollte schnellstens geklärt werden. Es liegen auch dem GAGT e.V. Schreiben von Besitzern von Motorcaravans vor, welche schon ahnen lassen, welches zum Teil schikanöse Verhalten von „Überwachungsorganisationen“ bei Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO und Gasanlagenprüfungen nach DVGW G 607 an den Tag gelegt wurden. Ach so, die Aussetzung der Gasanlagenprüfung nach DVGW G 607 bis zum Datum 01.01.2023 ist auf das Betreiben des GAGT e.V. zurückzuführen, weil wir wieder einmal nachweisen konnten, dass Messgeräte keine Zulassung hatten und damit nicht verwendet werden durften. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Natürlich besteht nun die Möglichkeit, unter der Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17000 Normung mit Ihren weitern DIN EN -Unternormen 17020 und 17025 und der Einbindung der DAkkS (Deutsche Akkreditierungs-Stelle) in Berlin durch eine verbindliche Festschreibung in einer neuen EU-Verordnung Klarheit in der Sache zu schaffen. Natürlich ist es aber auch notwendig, dass mehr Transparenz in die Beziehung zwischen Politik, Politikern, Parteien und Ministerien zur Arbeit und den finanziellen Gegebenheiten vor Ort gebracht wird. Ob zum Beispiel „Parteispenden“ an Überwachungsorganisationen oder auch an deren hauseigene Stiftungen oder die Vereinskasse e.V. gezahlt werden und dadurch eventuell eine mögliche Einflussnahme auf eine „Nichteinführung“ von Gesetzen erfolgt, diese Frage lohnt es sich, nach dem was in letzter Zeit ans Tageslicht gekommen ist, mit Sicherheit zu stellen. Aber auch die Frage nach der Einflussnahme von „Überwachungsorganisationen“ in Verbindung mit „Interessensverbänden“ bei im Wettbewerb bestehenden Produkten und deren Bewertung, z. B. bei Prüfungen im, Rahmen einer HU. Oder welchen Einfluss haben „Interessensverbände“, wenn Mitarbeiter von staatlichen „Überwachungsorganisationen“ zu ihnen auf „Schulungen“ geschickt werden, bei denen die Produkte eines Mitbewerbers als nicht gesetzeskonform dargestellt und geschult werden und somit bei „hoheitlichen Aufgaben“ der „Überwachungsorganisation“ z. B. bei einer Untersuchung nach § 29 StVZO, sodann als „Mangel“ oder „schwerer Mangel“ aufgeführt werden – mit der Konsequenz, dass der Kunde mit dem Bescheid „nicht Bestanden“ nach Hause geschickt wird? Auch diesen Fragen und einer Beantwortung durch den Gesetzgeber, werden wir noch nachgehen und darüber berichten. So lautet nun mal unser Auftrag gegenüber unseren Mitgliedern.
An dieser Stelle möchte der Unterzeichner nun aber die Rubrik „Fake News“ und die Rubrik „Richtigstellung“ für den Moment schließen. Sie, liebe Leser können versichert sein, dass zu den Erklärungen, die hier vom GAGT e.V. abgegeben wurden, natürlich auch alle Unterlagen schriftlich in Gesetzesform vorliegen und jederzeit eingesehen werden können. Natürlich ist diese Einsichtnahme von Unterlagen nur GAGT-Mitgliedern gestattet. Auch eine eventuelle weitere Beratung kann nur GAGT e.V.-Mitgliedern gestattet werden – oder sie müsste nach Aufwand durch den Fragenden bezahlt werden.
Dass diese Pressemitteilung einen sehr großen Platz einnimmt, ist der Sache geschuldet und dient ausschließlich einer sachkundigen und fachgerechten Aufklärung!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und bleiben Sie uns weiterhin als Leser treu und natürlich: Bleiben sie… GESUND!
gez. Peter Ziegler CEO.
- Der pure Wahnsinn…Teil IV wird in Kürze folgen, versprochen und auch dort werden wir uns wieder mit „Konformitätsbescheinigungen“ und weiteren Dingen beschäftigen.
5 Responses
Super! Vielen Dank für die unermüdliche Arbeit im Sinne von weniger Lobbyismus. Ich möchte gern mit ihnen telefonieren, da bei mit in Kürze die HU ansteht. Und leider der Sachverständige immer noch am längeren Hebel sitzt. Wie soll ich mich verhalten?
Hallo Holger, vielen Dank für Ihren Kommentar, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Fragen zu dem einen oder anderen Problem, nicht auf unserer Internetseite Stellung beziehen will. Sie können mich selbstverständlich telefonisch unter der Nummer 06434-4055 erreichen, so dass wir Ihr Problem ausführlich besprechen können. Da bei uns der Datenschutz einen sehr hohen Stellenwert hat, ist diese Vorgehensweise wohl in unserer beiden Interessen von Vorteil. Vielen Dank und bis bald!
Hallo Herr Ziegler,
vielen Dank für Ihre kontinuierliche und kompetente Aufklärungsarbeit!
Für mich ist die GAGT Web-Seite die erste Quelle, die mir bei der Konzeption der Gasanlage meines Wohnmobils wirklich weitergeholfen hat. Vor allem, weil die Aussagen technisch schlüssig sind und in den jeweiligen Quellverweisen nachgelesen werden können.
Damit entsteht die erforderliche Rechtssicherheit.
An dieser Stelle ein kleiner Bericht über meine bisherigen Erfahrungen:
Auf der Suche nach Orientierung in den WoMo-Foren musste ich feststellen, dass zum Thema „Gas-Tank-Flaschen“ eine große Unsicherheit unter den Campern herrscht. Bei dem Versuch Aufklärung zu finden, wird der Leser mit sehr viel Halbwissen verunsichert, wobei auf erschreckende Weise TÜV und DEKRA einen wesentlichen Anteil zu dieser Verunsicherung beitragen.
Wie kann das sein?
Die Technik für Gasanlagen in Wohnmobilen wird in verschieden Bundesländern, aber auch Regionen von staatlichen Prüfstellen völlig unterschiedlichen bewertet. Ich habe von einer Empfehlung gehört, dass der TÜV in Rheinland Pfalz zum Einbau von sogenannten „Gas-Tank-Flaschen“ positiv eingestellt sein soll.
Gibt es in Deutschland einen Gasanlagen-Prüf-Tourismus?
Die DEKRA in Gießen hat „Gas-Tank-Flaschen“, hier Alu-Gas, nachweislich kategorisch abgelehnt. Wie kann es in verschiedenen Regionen eine so gravierend unterschiedliche Auslegung bei staatlichen Stellen geben? Eine solche Differenzierung ist noch nicht einmal zwischen den Ländern der EU erlaubt. Was läuft hier falsch?
In meiner Not habe ich mich mit meinem Problem an den Verband der deutschen Flüssiggas DVFG gewendet. Ich hoffte hier die entsprechende fachliche Unterstützung zu finden. Auf meine beiden emails erhielt ich zwar die Lesebestätigung, doch bis heute keine Antwort.
Gibt es bei diesem Verband kein Interesse am Kunden?
Bei einer HU z.B. verweigerte ein Prüfer der DEKRA die Ausgabe der Prüfplakette mit der Begründung, dass diese Art Druckgasbehälter in Deutschland nicht zugelassen wären. Dieses „Wissen“ sei ihm in einem Schulungskurs der DVFG vermittelt worden. „Gas-Tank-Flaschen“, hier Alu-Gas, seien kategorisch abzulehnen.
Ist die DVFG die eigentliche Quelle der Verunsicherung?
Haben staatliche Prüfstellen einen solchen Freiraum, dass sie Bauteile mit EU-Baumusterprüfung mal akzeptieren und mal ablehnen dürfen?
Ich habe über 20 Jahre als Dipl. Ing. einschlägig in der Sicherheitstechnik (Automatisierungstechnik) gearbeitet. Mir sind die EU-Prozesse von der Konzeption bis zur Zertifizierung einer technischen Anlage gut bekannt und ich kenne die Bedeutung einer EU-Baumusterprüfung. Die Zusammenarbeit mit staatlichen Prüfstellen als auch der EU, war ein wesentlicher Teil meiner beruflichen Tätigkeit. Ich weiß somit sehr gut, dass es eine Willkür von staatlichen Prüfstellen bei der Beurteilung nicht geben kann und nicht geben darf.
Hier scheint mir von Seiten der Verantwortlichen bei den zuständigen Ministerien dringender Handlungsbedarf zu bestehen.
Damit wird auch klar, dass sich in diesem Themenfeld ein Fachfremder nicht zurecht finden kann, was in den WoMo Foren mehr als deutlich wird. Seltsam finde ich, dass die einschlägigen Fachzeitschriften hier ihren Lesern nicht kompetent unter die Arme greifen.
Aber ich habe einen sehr guten Artikel im Internet gefunden. Hier bekommt jeder, der auf LPG „Gas-Tank-Flaschen“ umsteigen möchte eine gute technische Basis.
https://www.autarker.de/gastankflaschen-wichtige-infos-im-ueberblick/
Die GAGT, vertreten durch Herrn Ziegler, bietet hierzu die Reflektion zum rechtlichen Rahmen.
Hallo Herr Hauf, vielen Dank für Ihren Beitrag. Der Hinweis auf die Firma Autarker hätte von mir sein können. Es handelt sich natürlich auf allen Ebenen um eine wirklich kompetente Firma, mit all seinen Mitarbeitern.
Sehr geehrter Herr Ziegler,
ich habe mir 2018 durch einen Fachbetrieb eine Alugastankflasche, die mit allen erforderlichen Papieren versehen war und
der notwendigen Halterung einbauen lassen. Der Fachbetrieb führte die Gasprüfung durch. Anschließend wurde der Einbau vom TÜV Nord überprüft und nach 1 1/2 stündiger Prüfung in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
Bei der Gasprüfung 2020 hatte ich beim Prüfer der Firma Magic Line in Kaufbeuren erhebliche Probleme mit der Durchsetzung der erforderlichen Gasprüfung. Nach erfolgter Prüfung wurde mir schriftlich mittels Email mitgeteilt,
dass an meinem Fahrzeug künftig keine Gasprüfung mehr durchgeführt wird.
Nunmehr steht wieder eine neue Gasprüfung an. Diese wollte ich bei der Firma Albrecht in Marktoberdorf durchführen
lassen. Der Duo Gasregler sowie die HD Schläuche mit Bruchsicherung wären vor dieser Prüfung auszuwechseln gewesen,
was dem Inhaber und gleichzeitigem Prüfer ein Lächeln ins Gesicht zauberte. Als ich allerdings anmerkte, daß bei mir
eine Gastankflasche verbaut ist, änderte sich sein Verhalten und er teilte mir mit, dass er keine Gasprüfung nach G 607
bei verbauten Gastankflaschen, auch wenn vom Sachverständigen abgenommen und in den Fahrzeugpapieren vermerkt,
durchführt. Seine Anmerkung war noch, daß der Sachverständige von der Degra, der bei ihm HU Abnahmen durchführt,
die HU Untersuchung ablehnt, wenn das Fahrzeug keine gültige Gasprüfung nachweisen kann. Ich weiß natürlich, dass
dies einen Rechtsbruch darstellt, da seit Januar 2023 die Gasprüfung von der HU abgekoppelt ist.
Zusammen gefaßt komme ich mir sehr ver….scht vor. Anscheinend muß ich, um eine Gasprüfung mit verbauter Gastankflasche durchführen zu lassen, nach Hamburg oder Dresen fahren.
Mit freundlichen Grüßen
Ziehr