Der pure Wahnsinn…

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Nichteinhaltung von Auszeichnungspflichten (Kennzeichnung) von Propangasflaschen (Druckgasbehälter), beim Inverkehrbringen und Verkauf an End-Verbraucher. Versagen der Marküberwachung, durch obere Landesbehörden und dem Bund und dem sich daraus ergebenden Gefahrenpotenzial, für Verbraucher bei der Nutzung dieser Druckgasbehälter. Auch unter Berücksichtigung, dass es sich hierbei um Gefahrgutverpackungen handelt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesverband „German Association for Gas Technology e.V. (GAGT e.V.), sowie auch in der Vergangenheit der „Bundesverband für Gasanlagentechnik“ (BFG), hat nun zum zweiten Mal, dass Thema „Konformität“ von Gasprodukten und dessen Umgang im Markt und bei den Verbrauchern in Europa/Deutschland, auf dem Tisch zur Bearbeitung vorliegen. Das in diesem Zusammenhang alle und insbesondere die Verträge von Lissabon, die auch eine entscheidende Rolle im europäischen Wettbewerbsrecht spielen, steht natürlich außer Frage. Auch das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), als Gesetz über die Haftung von fehlerhaften Produkten und das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), zuständig für die Sicherheitsanforderungen an technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, kommen hier in diesem Bericht zum Tragen.  Wie Produkte an die Verbraucher abzugeben sind und welche Voraussetzungen dazu notwendig werden, kommen hier besonders zur Sprache.

Im Vorfeld steht das Wissen beim GAGT e.V., dass obere Landesbehörden mit Ihren Marktüberwachungsorganen, sowie deren verantwortliche zuständigen Ministerien, auf allen Ebenen beim Verbraucherschutz in punkto Sicherheit von Propangasflaschen (Druckgasbehälter) versagt haben. Auch die meisten zuständigen Ministerien im Bund, die sich ja auch in den Medien als die „Guten“ immer wieder darstellen, haben seit den 60er Jahren, die Hände in Bezug auf Verbraucherschutz in den Schoß gelegt. Und das gerade im Gefahrgutbereich und hier speziell im Bereich von Gefahrgut- Transportbehälter, ob es sich hier um Gefahrguttransporter oder der uns allzeit bekannten „Propan-Gasflaschen“ handelt, die ja millionenfach tagtäglich zum Einsatz kommen und das in ganz Europa/Deutschland, haben Sie kläglich versagt.

Dieses Versagen, hat vielen Menschen in Europa/Deutschland das Leben gekostet und viele tausend leiden bis heute unter den schweren Verletzungen, die durch „Druckgasbehälter“ und deren Versagen verursacht wurden und auch noch werden. Wenn man sich nur einmal vorstellt, dass viele von uns, sich beim Betreten z.B. eines Baumarktes gar nicht vorstellen können, dass sie diesen vielleicht nicht mehr lebend verlassen könnten, oder schwer verletzt abtransportiert werden müssten. Dies alles geschieht natürlich nicht nur in Baumärken, sondern auch an allen Stellen, an denen diese Waren (Druckgasbehälter/Propangasbehälter) angeboten werden. Und sollte beim Grillen einmal ein solcher Druckgasbehälter sich verselbständigen und in eine Erdnahe Umlaufbahn einschwenken, natürlich ohne vorher einen immensen Schaden hinterlassen zu haben, so können sie sich vielleicht am Ende dieses Berichtes vorstellen, wer dafür verantwortlich zeichnet. Zeichnet.

Was wir, der GAGT der Politik und den verantwortlichen Ministerien vorwerfen, werden wir nun einmal versuchen ihnen dem Verbraucher näher zu bringen. Denn nur wenn der Verbraucher die Gefahren kennt, kann er ihr auch ausweichen. Den nun folgenden Geschehnissen und Ursachen liegen uns nun einmal Unterlagen des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden vor, sowie Meldungen von Feuerwehren und Pressemeldungen aus ganz Europa/Deutschland. Darüber hinaus haben wir über viele Jahre Unfälle untersucht und sind dabei auch auf bewussten und vorsätzlich gemachten Falschaussagen von Mitarbeitern aus Ministerien gestoßen, welche im Auftrag von Staatsanwaltschaften, in Ermittlungsverfahren dazu eingeholt wurden. Dabei auch die Rechtsprechung auf der ganzen Strecke geblieben ist. Denken sie nun auch als Leser in dieser Minute daran…, sie könnten der nächste sein, dieses Unerwartet und an ihnen vertrauten stellen. Und nun jetzt die Aufzählung alle Mängel, die wir dem Gesetzgeber vorwerfen und wer und was sich dahinter verbirgt. Ach so, im Moment lächeln ihnen wieder Wahlplakate mit netten Menschen entgegen, natürlich auch genauso netten Wahlversprechen als Anhang. Sie bitten um ihre Stimme um nach der Wahl, alles beim Alten zu lassen. So ist es nun mal.

Zu denen ihnen jetzt bekannten und von uns erwähnten Verordnungen, gibt es natürlich noch eine weitere Reihe von Richtlinien und Verordnungen im Zusammenhang mit „Druckgasbehälter“ und deren Ausstattung, bei denen erhebliche Mängel vorliegen. Aber jetzt lassen sie uns erst einmal mit den uns bekannten Druckgasbehälter (Propangasbehälter), in Form von 5 kg und 11 kg beginnen.

Beim Verkauf von diesen „Druckgasbehältern“, ist es laut Gesetzgebung von Seitens des Herstellers verpflichtend erforderlich, dass eine sog. „Konformitätserklärung“ vor dem Verkauf z.B. an einen Endverbraucher an der Kasse beim Bezahlen, auszuhändigen ist. Diese Konformitätserklärung bezieht sich nur auf den Behälter und nicht auf den Inhalt, diese ist vor der Auslieferung an den Handel, vom Hersteller auszuhändigen. Natürlich mit allen notwendigen Aussagen, die es dem Kunden nach einem Kauf ermöglicht, bei einer eventuellen berechtigten Schadenersatzforderung, auch Regress gegenüber dem Hersteller vornehmen zu können. Es geht hierbei und dieses sei noch einmal gesagt, nicht um den Inhalt z.B. LPG in diesem Behälter, sondern nur um die Verpackung, also dem eigentlichen Druckbehälter. Baumärkte oder andere Verkaufsstellen von Druckgasbehältern, ist es ausdrücklich verboten, ohne eine gültige Konformitätserklärung, wo auch immer am Behälter angebracht, vom Kunden gut sichtbar und nicht durch wiederholte Benutzung durch viele Personen, nicht abnutzbar anzubringen. Diesen Umgang mit der Auszeichnung von Produkten finden sie auf allen Geräten, auch in ihrem Haushalt, am Produkt und gleichzeitig an einem beiliegenden Beipackzettel, oder in der Verpackung. Wie dieses zu geschehen hat und für was und natürlich auch welche Tätigkeiten nur mit einer Konformitätsbescheinigung zu versehen ist, steht in der DIN EN ISO/IEC 17000:2020. Diese Norm ist zu beziehen im Beuth Verlag GmbH in 10772 Berlin. Erstellt wurde diese Norm für Deutschland, im DIN-Normenausschuss Qualitätsmanagement, Statistik und Zertifizierungsgrundlagen (NQSZ) und dem DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Informationstechnik in DIN und VDE. Natürlich sollte dieser Hinweis hier nicht fehlen dürfen, da bei den in dieser Größenordnung auftretenden Mängeln es notwendig ist, wenn es die Politik und die Herren in den Vorzimmern der Abgeordneten (Lobbyisten Zimmer), in den Parlamenten scheinbar auch nicht wissen, wo was geschrieben steht. Nicht zu verzeihen ist es ihnen, da sie sowieso in der Mehrheit Rechtsanwälte sind und die Gefahr nicht mehr gewählt zu werden, doch sehr gering sein dürfte. Aber wissen ist Macht und nicht die Dummheit, oder?

Das es aber auch für die meisten Druckgasbehälter im Markt und beim Verbraucher keine Konformitätserklärung gibt, liegt auch darin begründet, dass der Markt immer noch Behälter im Besitz hat, aus den 50er und 60er Jahren und auch ausgestattet mit Gasflaschenventilen und/aber auch mit neuem Lack versehen im Markt unterwegs sind. Was die Gasflaschenventile anbelangt hat auch zum 01.07.2017, die Bundesanstalt für Materialforschung und – prüfung schon Stellung bezogen. Diese Stellungnahme finden sie auch auf der Seite des GAGT unter www.GAGT.de Titel: „Warnhinweis“.  Viele tausende oder noch Millionen Druckgasbehälter befinden sich in Europa/Deutschland auf dem Markt, sowie beim Verbraucher, bei dem der Hersteller nicht mehr existent ist und damit auch keine „Konformitätserklärungen“ mehr ausgestellt werden können und damit natürlich vom Markt genommen werden müssten. Dumm gelaufen liebe Gasindustrie und Marktüberwachungsstellen, sowie Lobbyisten Verbände.

Wenn aber sie, der Kunde jetzt wissen will, wer ist denn jetzt der Hersteller meines „Druckbehälters“, der an meinem Grill steht, oder sich zur Gasversorgung in meinem Motorcaravan oder Caravan befindet, so werden sie sich aus dem Wirrwarr von Zahlen und Zeichen/Buchstaben nichts, aber auch gar nichts finden, was den Hersteller dieses Druckbehälters auch nur annähert identifizieren könnte. Probieren sie es doch einmal selbst bei ihren Druckgasbehältern aus. Selbst Profis, wie wir im GAGT e.V. es sind, sind nur über Umwege fündig geworden. Selbst der Unterzeichner dieser Pressemitteilung, liegt im Moment im Clinch, mit einem deutschen Hersteller und kämpft um die Herausgabe einer Konformitätsbescheinigung, für seine eigene im Baumarkt erworbene graue Eigentumsflasche. Wir werden in den nächsten Tagen sehen, wie dieses ausgehen wird.

Schauen wir uns den Herstellermarkt in Europa/Deutschland einmal näher an. So wird man feststellen, dass es keine Möglichkeit gibt, exakt überhaupt Hersteller zu finden und dieses gilt selbstverständlich für alle Bereiche der Produktionsstellen in Europa flächendeckend. Suchen sie zum Beispiel einen eingetragenen Verein in Deutschland, so gehen sie einfach ins Internet oder sprechen sie den Staatsanzeiger-Verlag an. Es wird ihnen ohne langes Suchen, sofort die gesuchte Person oder Verein angezeigt, mit allen gewünschten Vereinsdaten. Nicht so bei unseren Druckgasbehälter Herstellern. Es existiert nämlich weder ein Herstellerregister, welches Auskünfte geben könnte über den Hersteller und eine mögliche Kontaktaufnahme zu Fragen des jeweiligen Behälters beantworten könnte. Genauso verhält es sich mit einem Register zur Ermittlung von „Technischen Diensten“, welche überhaupt berechtigt sind, „Konformitätsbescheinigungen“ für die jeweiligen Produkte auszustellen. Da man heute und jetzt, mit Sicherheit sagen kann, dass die Richtlinie 85/374/EWG, des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, auch nach der Änderung dieser Richtlinie in die 1999/34/EG vom 10 Mai 1999, herausgegeben vom „Rat der europäischen Gemeinschaft“ nicht einmal ansatzweise in Europa/Deutschland, zur Anwendung kommt. Natürlich muss nun immer und dringender die Frage gestellt werden, was macht eigentlich eine „Marktüberwachungsbehörde“, angesiedelt in Deutschland bei den „oberen Landesbehörden“ der Bundesländer und im Bund beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)? Für was brauchen wir diese?

Könnte es aber auch so sein, dass durch sog. „Bunga Bunga…Erlebnisreisen“ von Mitarbeitern aus Behörden und Ministerien, z. B nach Thailand, natürlich auf Einladung der Industrie unter dem Motto: „Entwicklungshilfe“ vor Ort, verbunden mit einem Aufenthalt in einem 5 Sterne Hotel, Problemfälle mit Korruption gelöst werden soll, oder auch werden? Viele Damen und Herren aus der Industrie sind ja schon in der Vergangenheit durch das Bundeskartellamt in Bonn, im Bereich Kartellverstöße einem ordentlichen Gericht zugeführt worden, überwiegend dem OLG Düsseldorf und natürlich danach auch mit großen Millionen-Summen (weit über 150 Millionen) rechtmäßig verurteilt worden. Frage: ist dieses auch im Segment Druckgasbehälter und Zubehörteile bis heute Standard in der Gasindustrie? Diese Frage muss erlaubt sein, wenn wir im eigentlichen Sinne, doch ein fasst perfektes Regelwerk in der EU haben. Um dieses allerdings anwenden zu können müssen zwei Voraussetzung erfüllt sein, man muss LESEN können und man müsste Kontrolle ausüben.

Natürlich gibt es auch Firmen/Gasgeräte-Hersteller, die sich an das europäische Regelwerk halten und sogar fast perfekt umsetzen. Hier sind die sog.  4.0 Ziele schon fast erreicht und das auch in Bezug auf Nachhaltigkeit und hin zu mehr Klimafreundlichkeit. Gemeint ist hier unter anderem die Firma ALUGAS in Bad Sobernheim, mit all seinen Produkten. Schaut man sich einmal deren Propangas „Druckgasbehälter“ an, ob CE- Zertifiziert oder PI- Zertifiziert, so kann man nicht nur eine Perfekte „Konformität“ auf dem Behälter erkennen, sondern alle Information über die Fa. ALUGAS und deren Zertifizierung Stellen. Natürlich benötigen sie dazu ein Handy, ausgestattet mit einer App. QR-& Strichcode oder nur mit einem QR-Code. So einfach ist die Welt, wenn man bereit ist in die Zukunft und Verbraucherfreundlichkeit zu investieren. Für Menschen, die diese Technik nicht besitzen, wird selbstverständlich eine „Konformitätserklärung“ in Papierform bei einem Kauf mit ausgehändigt. Aber auch auf der Internetseite unter www.alugas.de,  finden sie alle Informationen auch als Download -Programme zum Ausdrucken. Mehr Verbraucherfreundlichkeit geht nicht mehr.

Hier aber nun noch etwas in eigener Sache. Der GAGT e.V. ist nicht angetreten, und so sagt es auch seine Satzung, die „gesamte Gasbranche“ in Misskredit zu bringen, im Gegenteil. Dazu ist es aber auch jedenfalls für uns erforderlich, die Spreu vom Weizen zu trennen. Das es viele Unternehmen gibt, welche auch gerne mehr zur Verbraucheraufklärung beitragen möchten, ist uns bewusst und auch bekannt. Deshalb werden wir auch diese tatkräftig allerdings nur als Mitglied, in unserem Verband unterstützen, und das in allen Belangen. Wir wissen schon heute, was morgen vom Markt auch aus Sicht der Gesetzgebung in der EU verlangt wird, also auf was wartet ein Unternehmen in der Gasbranche noch, also auf was warten sie noch!

Es darf aber auch gesagt werden, dass diese Presseklärung oder Rundschreiben, wie immer sie dieses auch interpretieren wollen, erst der Anfang unserer diesjährigen Berichterstattung sein wird. All dieses wird auch auf unserer Internet-Seite unter www.gagt.de in vier Sprachen zukünftig veröffentlich werden. Weitere Berichte mit dem Schwerpunkt „Sicherheit von Brenngasbehälter“, auf den Grundstücken von Verbrauchern und der Auszeichnungsplicht von Druckgasbehälter mit UFI-Codes, durch Befüll- Betriebe und vieles mehr.

Auch möchten wir noch darauf Aufmerksam machen, dass am 18. Mai 2021 am Landgericht München I ein Zivilverfahren (Klageverfahren) auf Unterlassung beginnt. Kläger ist ein Druckgasbehälter-Hersteller, gegen einen Bundesverband (Verein e.V.). Bei diesem Verfahren soll auch geklärt werden, inwieweit einige dt. Prüforganisationen mit ihren Mitarbeitern, unter Duldung durch ihre Zentralen, wissentlich in die Vorgaben der StVZO zu ihren Gunsten auch finanziell, unter Aushebelung des deutschen Rechtes tätig wurden. Auch wird in diesem Zusammenhang tätigen Lehranstalten einmal näher auf die Finger geschaut. Schließlich wird am Ende dieses Verfahrens, der Kläger in die Lage versetzt werden können, Schadensansprüche gegen beteiligte zu stellen. Lesen sie dazu auch unter dem Link https://gagt.de/offener-brief.html eine Zusammenstellung von Vorwürfen des GAGT e.V., in Verbindung mit Gasanlagenprüfungen nach DVGW G 607, für Motorcaravan und Caravan gegen Verbände Prüforganisationen.

Achtung! Der angesprochene Termin beim LG-München, kann selbstverständlich nur eingehalten werden, wenn das Gericht keine Terminverschiebung beschließt. Wir werden auch darauf reagieren und auf der GAGT Seite darüber berichten.

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit und bleiben sie bitte Corona frei.

gez. Peter Ziegler CEO

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