Der pure Wahnsinn… Teil II

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Lieber Besucher, zum Presseartikel vom 23.02.2021, haben uns viele Anrufe und E-Mails von Besitzern von Druckgasbehältern (Propan/Butan) den GAGT e.V. erreicht, aber auch viele die wie sie sagen, sich nie mit diesem Thema beschäftigt haben und jetzt erst durch den Presseartikel Teil I v. 23.02. 21 wach gerüttelt worden sind. Hier nun noch einmal eine kurze Erläuterung und zum besseren Verstehen, im Umgang mit Druckgasbehältern (Propan/Butan) im Alltag. Um auch niemanden mit einfachen Texten zu verwirren, hier nun die aktuelle Gesetzes Lage komprimiert wiedergegeben.

Hier noch zur allgemeinen Beachtung: Druckgasbehälter sind Verpackungen für Gefahrgut und verdienen dabei eine besondere Aufmerksamkeit, auch was natürlich deren Inhalt angeht und auch deren Auszeichnung, z.B. mit UFI-Codes ab dem 01. Januar 2021.

Alles was ein Besitzer/Kunde, über einen Druckgasbehälter (Propan/Butan) und mit dessen Umgang wissen muss, steht in der „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung“ (ODV). Diese ist bei „Google“ für alle hinterlegt. Unter dem § 2 Begriffsbestimmungen, werden alle Anwender dieser Verordnung mit den ihnen anzuwendenden Pflichten benannt. Diese Verordnung ist Europa weit verpflichtend einzuhalten.

Im Abschnitt 2 Plichten der Wirtschaftsakteure, wird beschrieben, zu was Hersteller dieser Produkte, gegenüber der ADR/RID und damit dem Gesetzgeber ab der Produktion und in Verkehr-Bringung z. B. an Verbrauchern aller Art, verpflichtet sind.

Im § 6 Vertreiber,  damit ist der Verkäufer/ Händler gemeint, der dem Verbraucher/Anwender diesen Druckgasbehälter (Propan/Butan) verkauft hat, oder noch wird, an seine Pflichten erinnert und auch vom Gesetzgeber dazu aufgefordert.  Unter anderem hat er hierbei dem Verbraucher, eine „Konformitätsbescheinigung auszuhändigen. Dieses ist bei einem Verkauf ein absolutes Muss. Kann er dieses nicht, darf er dem Verbraucher/Kunden von Rechts wegen, diesen Druckgasbehälter nicht verkaufen. Woher, oder von wem letztlich der Vertreiber/Verkäufer diese „Konformitätsbescheinigung“ letztlich bezieht, kann ihnen als Kunde egal sein, sie muss aber mit allen Angaben und dieses ist wörtlich zu verstehen, und mit ihrem  Druckgasbehälter eins zu eins übereinstimmen.  Hat in der Vergangenheit der Verkäufer, ihnen diese „Konformitätsbescheinigung“ für ihren Druckgasbehälter nicht ausgehändigt und kann oder will er diesem auch auf schriftliche Aufforderung ihrerseits im Nachhinein nicht nachkommen, können sie diesen Vorgang der Marktüberwachungsbehörde des Bundeslandes zur Kenntnis bringen, in dem sie Wohnen und gemeldet sind, dabei die Behörde schriftlich auffordern, dieses Schriftstück für ihren Druckgasbehälter beim Hersteller/Verkäufer anfordern. Dieses ist im § 22 als Marktüberwachungsmaßnahme ausführlich beschrieben.

Die Marktüberwachung des Bundeslandes hat ihnen für diesen Vorgang ein Aktenzeichen für Nachfragen durch den Anzeigenerstatter anzugeben!

Im § 27 und § 28, werden bei Verstößen gegen diese ODV die Maßnahmen aufgeführt, welche die Behörde oder der Gesetzgeber nun einleiten muss, wenn sie ihn kontaktiert haben und über den Vorgang schriftlich unterrichtet haben. Natürlich bleibt ihnen das Vorgehen nach dem deutschen Zivilrecht/Strafrecht, auch gemeinsam mit einem Anwalt weiterhin offen.

Kommen wir nun noch zu dem von Peter Ziegler im Teil I angesprochen Fall. Hier ergibt sich nun folgende nachträgliche Vorgehensweise. Da der Hersteller mit Anschreiben an (P.Z.), nicht bereit ist, für die in seinem Besitz befindliche „Graue Flasche“ (Eigentumsflasche), nachträglich eine „Konformitätsbescheinigung“ auszustellen, hat nun P. Z. den Verkäufer, einen „Baumarkt“ angeschrieben und um eine Aushändigung laut Vorgabe des Druckbehälter- Herstellers bis zum 15.März 2021 aufgefordert. Danach behält sich P.Z. vor über seine Anwälte, auch ein zuständiges Gericht zu beauftragen und für Klarheit zur Sache zu sorgen, sowie abschließend zu Urteilen.

Auch werden wir nun das…

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in unsere weitere Berichterstattung mit zu Rate ziehen. Denn hier schlummern auch noch Fragen, welche die Gaswirtschaft in der nächsten Zeit noch beantworten muss.

Da der Vorgang wahrscheinlich, noch nicht in Kürze durch Beteiligte abgeschlossen werden kann, wird eine weitere Berichterstattung in der Sache, wohl die Folge sein.

gez. Peter Ziegler CEO

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