Den Manipulanten von Gesetzen/Vorschriften auf der Spur!
Oder wie führe ich Kunden von Motorcaravan/Caravan Besitzern hinters Licht, um sie nach dem Kauf eines Fahrzeuges widerrechtlich abzukassieren.
Lieber Leser, seit Jahren behandelt der GAGT e.V. das Thema „Gasanlagenprüfungen“ sowie ALUGAS Druckgasbehälter „Travel Mate“ und anderen Herstellern sehr ausgiebig. Hinzu kommt jetzt noch verstärkt das Verhalten von „Prüforganisation“ wie DEKRA, TÜV, GTÜ, KÜS bei der Vorstellung Ihres Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung nach §29 StVZO in Verbindung mit ALUGAS Druckbehältern „Travel Mate“, wenn diese in Ihrem Fahrzeug verbaut sind. In der Folge daraus, dass Ihnen eine Prüf-Plakette wegen eines schweren Mangels am Fahrzeug verweigert wird und Sie erpresst werden, alle verbauten Druckgasbehälter mit Zubehör wieder auszubauen, weil Sie ja jetzt wegen eines anstehenden Urlaubs ja nicht ohne HU in Urlaub fahren können. Es winkt auch im Ausland zwangsläufig ein Bußgeld. Also bauen Sie alles notgedrungen wieder aus und damit verlieren Sie natürlich auch die Einbaugarantie des Einbaubetriebes.
Um das, was jetzt folgt und einem besseren Verstehen in der Sache, auch direkt bezogen auf Ihren Motorcaravan/Caravan allgemeinverständlich näher zu bringen, möchten wir Sie bitten, folgende Unterlagen bereitzulegen, die da wären:
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Eine EG-Übereinstimmungserklärung für Ihr Herstellerfahrzeug (Fiat/MAN) usw. zum Fahrgestell und eine EG-Übereinstimmungserklärung für den Aufbau, welcher alle Bauteile beinhaltet, und zwar alle, welche der Hersteller verbaut hat.
Sollte Ihr Händler oder Verkäufer, Ihnen bei der Übergabe des Fahrzeuges, diese Papiere nicht ausgehändigt haben, so können Sie diese kostenlos bei diesem Hersteller des Fahrzeuges und beim Aufbauhersteller anfordern. Diese Papiere, sind Bestandteil Ihres Kaufvertrages und ist gesetzlich so festgelegt und gibt Ihnen bei Nichtlieferung die Möglichkeit vom Kaufvertrag auch im Nachhinein zurückzutreten. Auch legen Sie die Gasprüfbescheinigung des Aufbauherstellers, ausgefüllt vom Hersteller, mit auf den Tisch. Diese Bescheinigung ist für Sie der Nachweis, dass der Aufbauhersteller die Verbauten Gasgeräte vor der Auslieferung an Sie, eingehend geprüft hat, nicht mehr und nicht weniger. All diese Papiere sind Bestandteil des Kaufvertrages.
Wenn Sie diese Papiere nun alle vorliegen haben, können wir uns an die Klärung aller Ungereimtheiten, die Sie beschäftigen und zu allen weitern Punkten Gedanken machen. Wobei ich Ihnen, aber zu Beginn der Erläuterung etwas Grundsätzliches näherbringen möchte, und zwar diesen Nachfolgenden Text, dieser Text stammt aus dem Bundesverkehrsministerium und liegt uns im Original vor, dieser und ist für Sie von äußerster Wichtigkeit bei allen Gesprächen mit Behörden oder deren vermeintlichen Sprachrohren.
DIN EN -Normen haben grundsätzlich nicht den Charakter rechtsverbindlicher Vorschriften, sondern es handelt sich um technische Regeln, die den Stand der Technik wiedergeben. Für Merkplätter des VdTÜV, DVGW e.V., DVFG e.V. usw. das für DIN-Normen ausgeführte entsprechend. Dieser Sachverhalt gilt allgemein, Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Anwendung/Einhaltung einer technischen Regel (z.B. DIN EN-Normen, VdTÜV-Merkblätter) in einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
Frage: Welche Rechtsvorschrift besteht explizit für die Verwendung von Druckgasbehältern in Motorcaravan/Caravan und deren technischen Vorgaben für das Fahrzeug und dessen Aufbau…? I Die einfache Antwort ist…keine, aber auch gar keine!!
Kommen wir nun zu Ihrem eigenen Fahrzeug. Nehmen Sie sich jetzt bitte die EG-Übereinstimmungserklärung für das Fahrzeug und die EG- Übereinstimmungserklärung für den Aufbau zur Hand. Diese beiden EG-Übereinstimmungserklärungen sind notwendig, um dieses Fahrzeug bei Ihrer Straßen-Verkehrs-Zulassungsstelle, wenn schon nicht vom Fahrzeugverkäufer auf Ihre Anweisung bei der Zulassungsstelle zugelassen wurde. Wenn Sie sich den Inhalt dieser Papiere einmal anschauen, werden Sie überrascht sein, was dort alles hinterlegt ist und was der Hersteller mit dem Gesetzgeber, hier das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), alles im Rahmen der Gesamttypgenehmigung geprüft hat und natürlich für in Ordnung befunden. Natürlich gehörte auch die gesamte Inneneinrichtung, mit Heizung Kühlschrank und Gasherd dazu. Es handelt sich nämlich um eine zwei Stufen Typgenehmigung, welche hier zum Tragen kommt. Gefertigt und genehmigt vom z. B. vom Kraftfahrt- Bundesamt (KBA), unter der Anwendung der Verordnung E1 *2007/46 EU und in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter Punkt K für Sie sichtlich hinterlegt. Neuere Fahrzeuge werden ab 2018 mit der Verordnung EU*2018/858 in Verkehr gebracht und auch hier für Sie, unter dem Buchstaben „K“ in der Zulassungsbescheinigung Teil I so verbindlich hinterlegt mit Gültigkeit im gesamten europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die hier oben genannten Verordnungen sind im europäischen Wirtschaftsraum und allen Ländern der EU gleichermaßen gültig und im Amtsblatt der EU (Euro-Lex) veröffentlicht, bis zum heutigen Tag.
Schauen Sie nun in der Ihnen vorliegenden EG-Übereinstimmungserklärungen einmal nach, ob Sie etwas über den Einbau von Duck Gasbehältern aller Art, mit Inhalt LPG/CNG finden. Wir können Ihnen vorweg sagen…NEIN.
Jetzt schauen wir uns einmal die „Gasprüfbescheinigung“ beigelegt von Ihrem Aufbauhersteller einmal näher an. Sie bekommen hier explizit bescheinigt, dass vor Auslieferung des Fahrzeuges mit dem Aufbau, vor der Auslieferung an Sie, die Verbauten mit LPG betriebenen Aggregate (Kühlschrank, Herd, Heizung usw.) auf ordnungsgemäße Funktion und Dichtheit überprüft wurde, ohne diese Prüfung keine Auslieferung an Sie. Mehr, besagt dieses Papier nicht und es zieht auch keine nachträglichen Wartungs-Arbeiten durch Sie, auch in der Zukunft nicht, durch wen auch immer. Laut StVZO sind allein Sie, als Halter des Fahrzeuges für den Zustand verantwortlich. Reparaturen dürfen nur von dafür zugelassenen Werkstätten, hier durch die Handwerkskammern, ausgeführt werden. Wenn Sie sich aber nun dieses Formblatt einem ganz genau anschauen (Kleingedrucktes) am linken Rand, werden Sie feststellen, dass dieses Papier vom Deutschen Verband Flüssiggas e.V. und vom Caravaning Verband e.V. herausgegeben wurde, also keine Rechtsverbindlichkeit besitzt. Es soll Ihnen aber signalisieren und auffordern, alle zwei Jahre auf Ihre Kosten eine Gasprüfung nach dem Arbeitsblatt DVGW G 607 durchführen zu lassen. Dieses ist ein Wink mit einem Zaunpfahl und natürlich nur durch einen Sachkundigen nach DVGW Arbeitsblatt G 607, natürlich von den Verbänden geschult wurde und weiter von zu ihnen in Zeitlichen Abständen geschult werden. Wobei sie mit allen dummen Ausreden versehen auf Sie losgelassen werden. Der Verfasser dieses Presseartikels (Herr Peter Ziegler), hat sich bei einem Sachkundigen Lehrgang, beim Zentralverband Karosserie-und Fahrzeugtechnik (ZKF) in Friedberg, einmal mit dem Lehrstoff näher beschäftigt aber auch mit den Referenden. Die Ausführung des Referendums war, was die „Technik“ anbelangt nicht zu beanstanden, im Gegenteil. Was danach allerding in der Abschlussbesprechung und das unter Mitwirkung von und im Beisein von „PI“ und „aaSoP“, also verantwortliche bei Überwachungsorganisationen, welche ja als Dipl.-Ing. (FH), ja bei Hauptuntersuchungen nach §29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) besprochen wurde, war das, was Sie bei einer Hauptuntersuchung vielleicht schon alles gehört haben und jeder aber auch jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte. Dieses ging hin, z. B. bis zur Verweigerung einer Prüfplakette und der Drohung Fahrzeuge stillzulegen, wenn diese mit ALUGAS „Travel Mate“, trotz „CE“ Zertifikats gekennzeichnete „Tankflaschen“ verbaut sind und aber auch gleichgelagerte Hersteller, mit Ihren eigenen Druckgasbehältern.
Vielleicht sollte ich Ihnen auch noch einmal erklären, dass alle die hier und auf den weiteren Seiten aufgezeigten Benannten Vorkommnisse vom GAGT e.V., Dokumentiert wurden und bei Nachfragen durch Ministerien des Bundes und der Länder vorgelegt werden kann. Schließlich arbeiten alle diese Personen im Auftrag des Gesetzgebers der BRD und unterliegen auch damit der Kontrolle der „oberen Landesbehörden“ Abt. Verkehr.
Die Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach §29, Anlage VIII und VIIIa StVZO („HU–Richtlinie“) sagt folgendes aus.
Die Mitgliedstaaten der EU müssen gemäß Artikel 14 der der Richtlinie 2014/45/EU, die
Qualitätsüberwachung bei der Hauptuntersuchung (HU) sicherstellen. Diese wird in Deutschland u.a. durch die Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt, die unter Nummer 2.1b für die gesamte Überwachungsorganisation die Unterhaltung eines Qualitätsmanagements Systems fordert, dass mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/ICE 17020:2012 entspricht und dessen Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) GmbH, mit Sitz in Berlin/FFM und Braunschweig nachzuweisen ist. Diese DAkks ist eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Gasanlagenprüfungen nach DVGW G 607, sind auch mit ausfüllen noch so vieler Seiten Papier und das Kleben von Prüfplaketten nichts mit dem Ausgang einer Hauptuntersuchung und einer Bewertung von Mängeln, nach §29 StVZO, als beigestellt Prüfung absolut nichts zu tun. Auch hat der Gesetzgeber jetzt, nämlich auf Anweisung der DAkks das Bundesverkehrsministerium aufgefordert, diese Gasprüfungen nach DVFG G 607 nicht nur auszusetzen, sondern gänzlich zu verbieten, dieses ist wiederum ein Erfolg des GAGT e.V.
Kommen wir nun aber noch einmal zu Druckgasbehältern, die von Ihnen in den vom Aufbauhersteller zur Verfügung gestellten sog. Gaskasten zur Verwendung von LPG (Brenngas). Dieser Gaskasten ist laut EG- Übereinstimmungserklärung des Aufbauherstellers mit Halterungen für zwei Druckgasbehälter versehen worden und zur Verwendung von zwei Druckgasbehältern mit der Bezeichnung „PI“ oder „CE“ und einer z.B. GOK oder/ Truma Duo Control mit „CE“ Genehmigung ausgestattet sind. Dieses Entspricht der EU- Übereinstimmungserklärung, die Sie vor sich liegen haben. Dass nur „PI“ oder „CE“ Druckgasbehälter, welcher Art auch immer, nur von Ihnen eingestellt und an den vorhandenen Halterungen befestigt werden dürfen, erklärt sich von selbst. Dass diese „Druckgasbehälter“ beim Kauf durch Sie, gekauft wo auch immer in Deutschland oder der EU, mit einer „Konformitätserklärung“ zum Druckgasbehälter verkauft werden. Dieses ist in der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29.11.2011 Stand: Geändert durch Art.491 V v. 31.08.2015 I 1474. so niedergeschrieben und die Einhaltung muss vom Gesetzgeber überwacht werden.
Sollten Sie bei einem Unfall, nicht über die in Ihrem Besitz befindlichen Flaschen eine solche „Konformitätserklärung“ besitzen, ist es unmöglich ein Fremdverschulden dem Hersteller/Verkäufer in irgendeiner Form nachzuweisen. Sie müssen dann für alle Kosten geradestehen und der Betrag kann in die tausende gehen und mehr, wenn auch noch Menschen zu Schaden kommen. Der GAGT e.V. hat diese Verkaufspraxis schon bei den zuständigen oberen Landesbehörden der Bundesländer mehrmals angezeigt, allerdings bisher ohne Erfolg. Auch bei uns bekannte Unfälle, bei den Menschen zu Schaden gekommen sind, bis hin zu Todesfällen war eine Schadensersatzklage für die Betroffenen Personen, wegen fehlender Papiere nicht möglich. Mit einem Kassenbon können Sie nämlich keine Klage einreichen. Auch hier zeigt sich wieder einmal, dass der Gesetzgeber seiner Aufsichtspflicht wider besseres Wissen nicht nachkommt und so eine teilschuld am Unfallgeschehen hat. Was zählt schon die Unversehrtheit von Menschen!
Nun aber wieder zurück zu unseren Druckgasbehältern und hin zu den von der Firma ALUGAS mit seinen Alugas „TravelMate“ Tankflaschen, welche ja immer wieder Anstoß erregen, bei Überwachungsorganisationen e.V. als „beliehene Unternehmen“ von DEKRA, TÜV, GTÜ und KÜS und dem Versagen einer Prüfplakette nach § 29 StVZO (HU).
Der GAGT e.V. ist im Besitz aller notwendigen Zulassungspapiere, die eine nach allen Richtlinien und Verordnungen der EU, die Anforderungen für die Herstellung und den Verkauf sowie den Einbau in Motorcaravan/Caravan in dessen vom Aufbauhersteller genehmigten und mit EG-Übereinstimmungserklärung auch dokumentierten „Gaskasten“.
Das bei Prüforganisationen e.V. „beliehene Unternehmen“ immer wieder diese Druckbehälter als Fehlerhaft moniert werden, damit die Prüfplakette verweigert wird und dabei meistens der Besitzer, unter Androhung einer Fahrzeugstillegung genötigt wird, diese Behälter wieder auszubauen, ist ein Unhaltbarer Zustand. Es muss auch hier noch einmal sehr deutlich gesagt werden, dass dieser Zustand den Ministerien in Bund und Ländern, auch durch Anschreiben des GAGT e.V. bekannt ist, wird trotzdem nichts unternommen, um diesem Zustand Einhalt zu gebieten. Natürlich geht es hier nicht nur um die Sache „Travel Mate“ Tankflasche, sondern natürlich auch um den „Ausfall“ von Einnahmen durch Erhebung von Gebühren und damit der Steigerungen von Jahresgewinnen. Es liegt der hier aber auch der Verdacht nahe, dass auch hier der Gesetzgeber an diesem Vorgehen mitverdient, ohne das es dem Kunden/ Bürger auffällt. Oder liegt es daran, dass es für den Einbau dieses Produktes und/oder eines Einbauverbotes gar keine „Rechtsvorschrift“ im Sinne der StVZO vorliegt? Haben wir wieder einmal eine Geldquelle für die Überwachungsorganisationen e.V. gefunden, nach dem Motto, die da draußen sind dumm genug, um gegen eine solche Sache vorzugehen und verstehen werden sie es sowieso nicht sie haben mit der Gesetzgebung ehe nichts am Hut.
In der StVO gibt es auch für Prüforganisationen e.V. „beliehene Unternehmen“ eine im Straßenverkehr Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst), hier ist auch eine Preisauszeichnungspflicht für Prüfstützpunkte hinterlegt, welche den Prüforganisationen auf ihren TP eine Auszeichnungspflicht ihrer Tätigkeiten in Euro auferlegt und dieses auch immer für ein Jahr. Ein Preis für eine Gasanlagenprüfung nach dem Arbeitsblatt G 607 ist hier verpflichtend, angegeben. Wiederum nach dem Motto: Wir nehmen was wir kriegen können. Dem GAGT e.V. stellt sich aber die Frage, wie werden den diese Gelder Buchhalterisch überhaupt verbucht, wenn doch alle Tätigkeiten auf dem Prüfbericht, denn natürlich auch der Kunde erhält überhaupt nicht aufgeführt ist? Oder In welche Taschen wandern diese Einnahmen letztendlich, wenn doch kein Buchungsschlüssel laut GebOst vorhanden ist? Diese Art der Rechnungsstellung ist uns in Deutschland hinreichen bekannt.
Jetzt wollen wir fast am Ende dieses Presseberichtes noch einmal zurückkommen auf das Produkt ALUGAS „Travel Mate“ und dessen Verwendung. In vielen Schreiben mit der Bundesanstalt für Materialforschung-prüfung (BAM) Abt. ERFA-MÜoD wurde jetzt klargestellt in welche Kategorie überhaupt die ALUGAS „Travel Mate“ Druckbehälter einzuordnen sind. Hier nun die Antwort der BAM im Wortlaut.
Sehr geehrter Herr Ziegler, der Erfahrungsaustausch zur Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte (ERFA-MUod) wurde gemäß § 20 Abs. 3 ODV(Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung) eingerichtet und berät regelmäßig zu allen Fragen und Themen rund um die ODV mit dem Schwerpunkt „Marktüberwachung“. Bei der TPD (Transportable Pressure Equipment Directive), die mit der ODV national umgesetzt ist. Handelt es sich um eine Vorschrift aus dem Gefahrgutbereich, der ausschließlich Regelungen für den Transport von (Befüllten) ortsbeweglichen Druckgeräten als solche betrifft.
Der ERFA-MÜoD hat auf seiner Herbstsitzung 2021 nochmals klargestellt, dass Druckgeräte, die fest verbaut sind (z.B. Gasflaschen in Wohnwagen und Wohnmobilen zur Versorgung von Verbrauchern), nicht in den Anwendungsbereich der ODV fallen. Sobald diese Druckgeräte fest verbaut sind, sind die „Marktüberwachungsbehörden“ nach § 20 Abs. 1 ODV nicht mehr für die Überwachung dieser Druckgeräte zuständig.
Bezüglich Ihrer Aussagen in Ihrem offenen Brief auf den Seiten des GAGT e.V. zur Arbeitsweise der Marktüberwachungsbehörden in Deutschland weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Marktüberwachungsbehörden nach § 20 Abs. 1 ODV jedem begründeten
Hinweis auf nicht ODV-konforme ortsbewegliche Druckgeräte, die sich auf dem Mark befinden, sorgfältig nachgehen und wenn notwendig, entsprechende Maßnahmen gegenüber dem jeweiligen Wirtschaftsakteur veranlassen. Mfg. BAM
Die Frage wo den nun ALUGAS „Travel Mate“ Druckgasbehälter einzuordnen wären, ist der GAGT e.V. jetzt noch einmal nachgegangen und siehe da, wir sind fündig geworden. Die Gewerbeaufsicht Abteilung 2 Regionale Gewerbeaufsicht Neustadt, STRUKTUR-UND GENEHMIGUNGSDIREKTION SÜD des Landes Rheinland-Pfalz. Hat nun gemeinsam auch als „Marktüberwachungsbehörde“ mit dem GAGT e.V. festgestellt, dass diese ALUGAS „TravelMate“ Druckgasbehälter in den Abschnitt 1 „Allgemeine Vorschriften“ des Produktsicherheitsgesetzes-ProdSG fallen. Hier regelt der §1 den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Im § 1 Absatz 2 werden Produkte aufgeführt bei denen das ProdSG keine Anwendung findet.
Unter Nr. 6 sind dort „Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen“ genannt. Bei den ALUGAS „TrevelMate“ Flaschen (Druckgasbehälter) handelt es sich um Umschließungen, die nicht den verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen.
Das wir auch dadurch ersichtlich, dass die Umschließungen mit „CE“ gekennzeichnet sind. Diese Produkte unterliegen deshalb dem ProdSG. und nicht der StVZO.
Die Überwachungsbehörden e.V. als „beigestellte Unternehmen“, stellen immer wieder bei Hautuntersuchungen nach § 29 StVZO die Frage, warum die ALUGAS „TravelMate“ Druckbehälter nicht mit Haltern befestigt sind, die mindesten in Fahrtrichtung 20 G und in Querrichtung 8 G aushalten können und warum die Druckbehälter keine Auszeichnung nach der UN ECE R 67 haben und damit wieder ausgebaut werden müssen.
Hier die Klarstellung zur 42. VO-StrVR.
Hier eine Richtigstellung durch den Gesetzgeber im § 41a der StVZO. und der Neufassung zur 42. VO-StVR. Hier die Veröffentlichung im BGBl. S 543, Vkbl S 418 vom 16.03.2006 veröffentlicht durch die Rechtsvorschrift §41a StVZO. die gesetzliche Regelung.
Regelung Nr. 115
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
I speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem ANTRIEBSSYSTEM.
Regelung UN ECE 83
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors.
Regelung UN ECE R 67
Einheitliche Bedingungen für die
I Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren ANTRIEBSSYSTEM verflüssigten Gase verwendet werden.
Diese UN ECE R 67 steht in keinem Zusammenhang mit Druckgasbehältern zum Einbau in Motorcaravan. Diese Reglung ist in Europa nur Fahrzeugen mit Nachrüstgasanlagen nach der Regelung UN ECE R 115 mit Rechtsvorschrift § 41a StVZO vorbehalten. Fahrzeugen mit Motorantrieb LPG und CNG. Schulungen dazu werden vom GAGT e.V. gegen Bezahlung auch ausgeführt.
Es ist schon sehr traurig, dass „PI“ und „aaSoP“ noch nicht einmal ihre Rechtsvorschriften kennen, aber Tag für Tag Prüfungen ablegen, für welche der Kunde auch noch Geld bezahlen muss. Das bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 nun auch noch Mängel aufgeschrieben werden, durch Datendiebstahl bei anderen Rechtsvorschriften (§ 41a), schlägt schon dem Fass den Boden aus. Zeigt es doch wieder einmal, wie auch schon bei dem „Zertifizierten Brustimplantat“ mit Werkstattkleber wo unser Qualitätsstandart stehen geblieben ist. Der Gesetzgeber ordnet Untersuchungen an, wobei die Prüflinge Autos und Kunden auf einem besseren Wissenstand sind, wie die die auch noch für Dummheit bezahlt werden müssen.
Die Gerichte geben uns aber Hoffnung für die Zukunft, dies ist der § 348 StGB- Falschbeurkundung im Amt
Der besagt (1) ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Der Versuch ist strafbar.
Lassen Sie uns nun noch zum Abschluss die Frage beantworten, ob Sie im Inland, oder dem europäischen Ausland, beim Besuch eines Campingplatzes, eine Gasanlagenprüfung nach dem Arbeitsblatt G 607 vorzeigen müssen. Diese Frage ist einfach zu beantworten. Wenn sich auf dem Campingplatz Motorcaravan/Caravan Besucher aufhalten, welche keine Gasprüfung vorweisen mussten, Sie aber es müssen ist dies ein Fall für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AAG) mit Sitz in 11018 Berlin, Postfach. Tel: 0800-5465465 Fax: 0301855541865 Mail: beratung@ads.bund.de oder poststelle@ads.bund.de
Wann aber, werden die oberen Landesbehörden, welche ja die Kontroll-Aufsicht über diesen Personenkreis der Überwachungsorganisationen e.V. ausüben müssen, diesen endlich ausüben? Diejenigen die sich unberechtigter Weise am Geldbeutel Ihrer Kunden bedienen, sind nicht einzelne, es sind viele und es werden immer mehr, und das im Jahr in einer Summe von einigen 100.000 tausend Euro. Diese Summe ist für den Gesetzgeber bei KBA hinterlegten Prüfberichten nachvollziehbar.
Vielen Dank das Sie sich die Zeit genommen haben, wir der GAGT e.V. wünscht Ihnen nun alles Gute und eine „Glückliche Hand“ bei der Auswahl ihres Fachbetriebes.
gez. Peter Ziegler CEO GAGT e.V.
2 Responses
Hallo Hr. Ziegler,
danke für Ihren neuen Artikel.
Wie ist nun zu verfahren, wenn es die von Ihnen beschriebenen Schwierigkeiten bei der HU trotzdem gibt?
Es wird in den nächsten Tagen einen weiteren Presseartikel geben. Dieser geht etwas weiter und behandel die “Bedenkliche Prüfpraxis” der Überwachungsorganisationen e.V. Auch wird darin das Wort “Staatsanwaltschaft” vorkommen. Die Zeit ist gekommen auch ein Verfahren einzuleiten.