Das Spiel mit der Angst…  

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Nachdem die sog. Gasanlagenprüfung DVGW G 607, für Motorcaravan und Caravan von seitens des Gesetzgebers in Deutschland, am 31. Dezember 2019 außer Kraft gesetzt wurde, ist auch diese Anwendung nicht mehr Bestandteil einer Hauptuntersuchung nach §29 StVZO. Dieses gilt bis zum 01. Januar 2023. Was der Gesetzgeber in der Zukunft, als Vorgabe für Prüfungen in der StVZO festlegen wird, kann abschließend nicht beurteilt werden. Es muss allerdings noch einmal hier klar dargestellt werden, dass Prüfungen nach DVGW G 607, grundsätzlich nicht mehr zu einer Hauptuntersuchung, in welcher Form auch immer nach §29 StVZO herangezogen werden dürfen.

Gasanlagenprüfungen (GAP) nach § 41a StVZO (Fahrzeuge mit Motorantrieb LPG) bleiben selbstverständlich im Rahmen einer Hauptuntersuchung, weiterhin als normaler Bestandteil bestehen. Allerdings dürfen Dichtheitsprüfungen an der Gasanlage, nur mit Prüfmitteln nach DIN EN 14291 vorgenommen werden. Des Weiteren tauchen in den letzten Tagen vermehrt  berichte in den Medien auf, in denen die Behauptung aufgestellt wird, dass Fahrzeugbesitzern, welche keine DVGW G 607 Prüfungsbescheinigung vorlegen könnten, bei einem Schadensereignis der Wegfall ihres Versicherungsschutzes drohe. Diese Aussage entbehrt jeglichen Wahrheitsgehalts.

Natürlich hat es in vielen Bereichen auch in Bezug auf LPG Kraftstoff nach DIN EN 589 sowie  auf Brenngase/Industriegase nach DIN 51622 und DIN 51629, eine doch erhebliche Erneuerung auf die Qualitätsbestimmungen/Inhaltsstoffe, beim Kauf dieser Produkte ergeben. Es ist nun möglich, bei der Befüllung eines Druckgasbehälters an einer Tankstelle/Befüll Station die Inhaltsstoffe genauestens danach festzustellen und dieses direkt nach der Befüllung. Hierbei stehen natürlich der Schwefelgehalt nach mg/kg und der Abdampfrückstand nach mg/kg im Vordergrund der Untersuchung. Damit wird erstmals die Regelung UN ECE R 83 mit Anhang 12, Abs. 1 hier erstmalig in der Regelung UN ECE R 115 seit dem Jahr 2003 rechtmäßig umgesetzt. Damit können bei Nichterfüllung von Vorgaben im Bereich DIN-Normen, bei Abgabe dieser LPG-Gase an Befüll Stationen, von Kunden ausgelesen werden und somit Beschwerde bei der Marktüberwachung (KBA) eingereicht werden.

Das damit die 10. BImSchV. und ihre Durchführungsverordnung nun auch für die Kunden endlich bei Beschwerden zum Tragen kommt, war der Zweck dieser neuen Technologie. Der GAGT e.V. wird dazu ein Beschwerde Register einführen, gespeist von Kunden mit deren Beschwerde-Belegen. Bei erkennbaren Verstößen werden wir die Erkenntnisse dem zuständigen Ministerium im Bund und den Ländern melden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Ziegler

Vors. GAGT e.V.

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