Antwort des BMVI

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Der Bundesverband German Association for Gas Technology e.V., hat auf Grund von Unterschiedlichen Aussagen in Bezug auf ein und dieselben Mängel auf Prüfberichten, von Überwachungsorganisationen/Prüforganisationen e.V. in Bezug auf die StVZO und den § 29 StVZO einmal die Frage gestellt:

  • Wer ist zeichnet eigentlich für die Software-Installation und dessen Inhalt, auch nach Änderungen von gesetzlichen Vorgaben verantwortlich auf den PC der Prüforganisationen?
  • Ist dieses das Bundesverkehrsministerium, das KBA, oder die oberen Landesbehörden der Bundesländer?

Die nächste Frage:

  • Wer kontrolliert eigentlich die Richtigkeit der gemachten und auf dem PC befindlichen gesetzlichen Vorgaben, auf ausgestellten Prüfberichten nach § 29 StVZO mit den dokumentierten Mängeln, sind dieses die oberen Landesbehörden und /oder das Verkehrsministerium in Ihrem Hause, oder das KBA.

Als weiteres hätten wir auch gerne die Frage beantwortet:

  • Ist ein Prüfbericht ausgestellt durch einen „PI“, nach §29 StVZO, welcher von einer Überwachungsorganisation e.V., im „rechtlichen Sinne“ eine Urkunde und wenn ja, fällt bei einer Falschbeurkunden durch einen „PI“ oder „aaSoP“ diese Falschbeurkundung rechtlich unter den „§ 348 Falschbeurkundung im Amt“.

 

Hier nun die Antwort des BMVI:

Sehr geehrter Herr Ziegler,

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Nach Rücksprache mit der Fachabteilung können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

Es wird um Verständnis gebeten, dass eine Bewertung oder Begutachtung einzelner technischer Lösungen oder Sachverhalte dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr – unter anderem aus Gründen der Neutralität – nicht möglich ist.

Es wird daher gebeten, sich mit Ihrem Anliegen an die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen zu wenden, die die Aufsicht über die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen ausüben.

Nach § 68 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Absatz 1 gilt: „(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.“

Zum Thema Falschbeurkundung und Haftung wird auf das Urteil des OLG Hamm vom 17. 6. 2009 (11 U 112/08) https://openjur.de/u/139305.html verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Ihr Bürgerservice

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Referat Bürgerservice, Besucherdienst

Invalidenstraße 44

10115 Berlin

Tel.: 030 – 2008 – 3060

Fax: 030 – 2008 – 1920

 

Anmerkung zum § 68 StVZO:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 68 Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

Anmerkung des GAGT e.V.:

Es dürfte damit geklärt sein, wer für die Inhalte auf Prüfberichten von Überwachungsorganisationen zu Hauptuntersuchungen nach §29 StVZO zuständig ist, und dieses ohne Wenn und Aber. Insbesondere gilt dieses auch, für die von den Überwachungsorganisationen gerne ausgestellten erheblichen Mängel und der Verweigerung einer Prüfplakette bei der Installation z. B. bei einem ALUGAS „Travel Mate“ Druckgasbehälter. Der Rat des GAGT e.V. an alle Kunden, nehmen Sie sich einen Anwalt und Klagen Sie gegen die obere Landesbehörde, wie oben im § 68 StVZO beschrieben. Danach können Sie auch Schadensersatz einklagen. Siehe dazu das Urteil des OLG Hamm.

gez. Peter Ziegler  CEO

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