Abhilfe bei Ärger mit Überwachungsorganisationen e.V. und Technischen Diensten in Deutschland.

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Seit Jahren erreichen den GAGT e.V., Beschwerden von Markteilnehmern in Deutschland, mit zum Teil sehr erbosten Briefen, über Unzulänglichkeiten bei Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO, ausgeführt durch „Prüforganisationen“ und „Technischen Diensten“. Diese Beschwerdebriefe stammen hauptsächlich von Motorcaravan und Caravan Besitzern. Dabei ist Dreh –  und Angelpunkt immer wieder, die Installation von Druckgasbehältern zur „Selbst Befüllung“ durch Kunden und die Forderung nach einer Gasanlagenprüfung nach einer DVGW e.V. Gasanlagenprüfung G 607, in diesem Zusammenhang auch mit der Nichterteilung von Prüfplaketten, im Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO.

Der GAGT e.V., möchte an dieser Stelle nun einmal einen Weg aufzeigen, wie sie ihren Ärger an der richtigen Stelle vortragen können. Aufsichtsbehörden, welche über die oben genannten Dienste von TÜV – DEKRA usw. die Aufsicht haben, werden hier nun einmal erstmalig benannt, da die unterschiedlichsten Aufgabengebiete dieser kaum einem Bürger bekannt sind. Natürlich ist dieses nicht ganz so einfach, wenn der Bürger nicht weis, wer überhaupt für die Angelegenheit oder das Ärgernis zuständig ist. Deshalb hier einmal eine Aufstellung der Zuständigkeiten in Deutschland. Natürlich muss man klar unterscheiden, welche Behörde in welchem Bundesland für sie überhaupt zuständig ist. Dieses werden wir nun für sie einmal an einem Beispiel der DEKRA – Organisation ersichtlich machen.

Immer dann, wenn sie ein Prüfgelände oder in einer Werkstatt vorfahren z. B. um eine Hauptuntersuchung (AU) nach § 29 StVZO durchführen zu lassen, achten sie darauf wie sich die Prüforganisation am Eingang zum Gelände, vorstellt. Eine „Amtlich anerkannte Überwachungsorganisation der DEKRA e.V.“, untersteht zum Beispiel immer der Aufsicht des Bundeslandes, in dem sich die Prüfstelle befindet z. B. wäre dieses in Bayern die Regierung von Niederbayern, Regierungsplatz 540, D- 84028 Landshut , auch zu erreichen  unter der Adresse:  pressestelle@reg-nb.bayern.de

Kommen sie aber auf eine Prüfstelle der DEKRA Automobile GmbH, so ist für das berechtigte Melden eines Ärgernisses das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg, Fördestraße 16, zuständig. Es handelt sich hierbei nämlich bei der DEKRA, um einen „Technischen Dienst“,  dieser hat ein umfangreicheres Aufgabengebiet im Rahmen seiner Tätigkeit. Deshalb ist auch hier die „Benennungsstelle“ des KBA zuständig und nur diese. Die Adresse lautet:  Kraftfahrt – Bundesamt, Fördesraße 16, D- 24944 Flensburg, E-Mail: kba@kba.de

Natürlich gilt diese Art der Anfragen auch für alle anderen Prüforganisationen wie TÜV-TÜH-KÜS- GTÜ usw., wobei immer darauf zu achten ist, schon wegen der Zuordnung, ob ein e.V., dann (Landesbehörde) hinter dem Namen steht oder eine GmbH oder Co. KG usw., dann wäre das (KBA) zuständig. Der immer wieder zitierte Satz einer Behörde … nicht zuständig… gegenüber eines Bürgers, sollte damit der Vergangenheit angehören. Sollten sie noch weitere Fragen haben so schicken sie uns eine E-Mail: an peter.ziegler@gagt.de  oder gehen sie auf unsere „Kommentar-Seite“ unter diesem Artikel. Natürlich können wir ihnen auf Nachfrage auch die komplette Adress-Liste aller zuständigen Beschwerdestellen der Bundesländer auf Anfrage per E-Mail zukommen lassen.

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One Response

  1. Ich vertrete die ‘Fahrschule MV’ in Berlin, und bitte auf diesem Weg um die Anschrift der Berliner Erlaubnisbehörde der 3 Berliner DEKRA Prüfstellen.
    Es geht um die ungerechte Verteilung der Praktischen Fahrerlaubnis-Termine. Die Dekra verhält sich uns gegenüber geschäftsschädigend, da sie kleinere Fahrschulen bei den Terminvergaben bevorzugt.
    Unsere Fahrschule verfügt über 150 Fahrschüler bei 4 Fahrlehrern und erhält nur 2 wöchentliche praktische Prüftermine zugeteilt.
    Bereits 20 Fahrschüler haben aus diesem Grund bei uns gekündigt.
    MFG
    ZILLMER (Inhaber)

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